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Erster Band.
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Wo vielEinzinserin kim»GiundzinsoderSchuld.Brief, follvon densel-ben einTra-ger erwehltwerden,ii.was dabeyrudeobach-ten.

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für seiner, eigenen Antheil, und pro r»r»luL allein , und nicht mchrers sich ver-pflichtet haben wolle.

§. 22 .

Von Zinsleuten.

Dieweilen ohne Vorwissen, Willenund Vortheil der Zinsherren und Schuld-gläubigern , wider Unsere Erkanntnussendie Höfe, fürauS die Erblehen-Höfe in un-sern Gericht-und Gebieten s welches aberfürhin ohne Obrigkeitliches Bewilligen kei-neswegs mehr vorgenommen werdensoll: ^vertheilt und versinket, verkauft und ge-kauft werden , so sollen diese befügt seyn,von den Einzinsern den Habhaftesten zueinem Träger znerwehlen, welcher von je-dem Einzinser seinen Antheil deS jeweilenverfallenden Zinses, etwas weniges vordem Verfall-l erinin einziehe, und auf denTag dann den ganzen Zins, ohne einigenAbgang, an die Behörd von seiner Handeinliefere; worzu, wann eS nemlich einer,Frucht-oder Boden-Zins an Früchten be-trifft , die Einzinser ihm nach Beschaffen-heit ihrer Anzahl, der Grösse des Zinsesund der Weite deS Wegs, mit einem sol-chen Znmäß und Ergözlichkcit, daß erdarbey bestehen möge, zu begegnen schul-dig, desgleichen ihm dem Träger diesel-ben, wann dero einer , oder mehr säumigsich erzeigten, mit Recht, so wol als der

Schuld-