Band 
Dritter Band.
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und Nachmittag; an dem Montag, Mit-wochen und Samstag Nachmittag aber,wie auch am Dienstag und Donftag, essey Vor-oder Nachmittag/ gar nicht.

Achtzehendes; Wegen des Rötheli-Ne-zes haben Wir Uns erklärt / daß selbigesvon dem Herbst bis zu dem Neuen Jahrerlaubt seyn soll; aber allein um die Fel-sen herum nach dem Rötheli / und nichthinten in See / oder nach andern Fischen;und sollen die Grund - oder Schmähten-Neze, so bald der Blauling im Leich undBann / aus dem See gethan werden.

Neuuzehendes; Ferner erlauben Wirdie Tribenen und Laugeli - Neze, doch / daßman solche bis nach ausgehendem Meyennicht brauchen soll / und daß dieselben Ne-ze gebritten seyen über das Brittli undMaß, so darum gegeben ist; es soll auchein Tribener niemalen in den Rohren,wol aber bey denselben, jedoch ohne Scha-den und Verderbung, sezen und tribenen;anbey auch im Tribenen mit Steinen über-all nicht werfen, mit Schlagen der Rudernjns Wasser den Fisch nicht verwilden, kei-ne Neze für die andere sezen, bey den Roh-ren nur ein Schiff haben, und allein anden Halden und nicht über die Faach hin-aus tribenen; Wir wollen auch das Nacht-tribeneu, es sey gleich in dem Heumonat,