Band 
Dritter Band.
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I.

^ldieweilen MNGNAHrn. eineLobl. Gschau geordnet, daß Ihrearnre kranke Angehörige wol ver-sorget und verpfleget, denen Aemtern aberdarbey mit unnöthigen und überflüssigenAusgaben, so viel als möglich, verscho-net werde, so ist sämtlicher Verordnetererste und vornehmste Pflicht, der Gschaualle Dienstage nach beendigter Predigt,mit Hindansezung aller eigenen Geschäf-ten, fleissig beyzuwohnen, und ohne drin-gende Noth davon nicht auszubleiben;Dannethin sich äusserst angelegen seyn zulassen , daß alle nachstehende Ordnungensorgfältig beobachtet und ausgeübet wer-de».

II.

Die zur Gschau verordnete sind zweyKleine Räthe/ zwey Stadt-Aerzte, undzwey andere hierum mit Wart-Geltemversehene Ok)ü»re8 ^le6ii.inN ; sodann einjeweiliger Spittal - Meister, der Pflegeran der Spannweid , der Obmann zunAugustinern, der Amtmann am Oeten-vach und der oberste Raths - Diener; itemder Gschau - Meister und Stadt-Schnitt-Arzt, welche ehenmässig ihren Rath undStimme zu ertheilen hüben, mit dem Be-ding,