O ) v ( G Z'Z
-ing/ daß ein Stadt-Met, in denenFällen die seine eigene Patienten angehen,kein Votum äecilivum zn geben haben soll;Und obschon auch der Spittal-Arzet, undder Arzet am Oetenbach , samt derselbenallfähligen Vic-rrieu der Gsibau beyzuwoh-nen und abzuwarten verpflichtet sind,-ssatdoch keiner derselben die Befugsame wederStimme noch Meinung von sich zu geben.
III.
Es sollen die Verordnetet! denen für siekommenden Patienten mit freundlichemBescheid begegnen , die Ncgjci und LIu-rurxi diejenige so sie in die Cnr bekommen,sieissig pflegen, sie lnit dienlichen Arzney-en versehen, und erstere (insbesondernach dem neu - errichteten llissenll,roi io,)sich kräftiger, anbey aber wolfeilerer Arz-neyen bedienen; Leztere, so viel möglich,in eigener Person an ihre Patienten Handanlegen, und sämtliche in wichtigenFällen mit ihren coll«^ zu Rath gehen;Anbey sollen die Verordneten fleissig wa-chen , daß die Patienten mit dienlichenSpeisen und Getränk versorget werden;auch daß die Abwarten säuberlich, gedul-tia und mitleidig seyen; Zr, dem Endesoll wenigstens alle Viertel - Jahre einmalVon einem Ausschuß der Verordneten einegenaue Visitation durch den ganzer! Spit-tül vorgenommen, dabey allem diesem ge-U 5 siissenllch