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gleicher Verantwortung und Strafe gezogenwurden. Mithin sollen die Wächter bey denPorten, Pörtlenen und Stegen die Porten undThsrli, die Grendelbewahrer die Grendel, bisnach der Abend-Predigt, bey ernstlicher Strafe ,oder gänzlicher Entsetzung von ihren Diensten ,zugeschlossen halten, und niemand hinaus lassen,es wäre dann des obgemeldten Kirchgangs we-gen, oder daß ihnen ein Zeichen oder Zedel, der-gleichen aber auch ohne dringend erfundene Ur-sachen nicht aushin gegeben werden sollen, vondem Präses aid einem Unserer Verordneten zurReformation darum vorgewiesen und eingehän- !dtget worden, welcher sie hernach sorgfältig und oh- .ne Fehl Umerm Großweibel auf das Rathhaus ^bringen solle, danut man wüste, was diLfallsvorgegangen. Auch sollen die Stadt - Thorewährend den Sonntäglichen Predigt- Stundenverschlossen bleiben , und nur allein zum Noth-fall, und um ehehafter Ursachen willen, aus-und eingelassen werden. Auch mögen, neben denimmer befreyten Posten, die fremde Land - undPilgrim-Fuhren am Sonntage nach 12. Uhrenaus der Stadt fahren.
4. Ferner verbieten Wir, alle mittäglicheGast - Gebotte in Privat - Häusern, und dasMahlzerthalten in denen Wirths - Zunft - undGesellschaftshänsern, an den Sonntagen; undwollen, daß diese leztere allesamt, und auch alleScdenkhäuser in der Stadt, und in denen in dieStadt Ktrchgendßigen Gemeinden, bis nach derAbend-Predigt beschlossen bleiben, und niemanddarinn nichts dargereicht werde, als was Frem-de und Reisende in denen Wirths-Häuseren von-nöthen haben; alles bey io. Pfund Büß jedemUebertretter, dem Wirth und den Gästen.