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I.
(Stolle in Zukonft/ von nun an, wie bis da-^drn der Sonnenplatz zum Marktplatz, derScheyen, Schindlen, Staglen, Latten Laa-den, Rebftickel rc- zudienen/ und der Freytagder cinziae lnezn bestimmte Tag sey«/ mithinallen und jeden, die mit dergleichen Waarenhandlen, verbotten seyn, selbige anderswo alsauf dem Somienplatz, und au jed- anderm Tagals an dem Freytag zu verkauffen: damit all-und jedes hieher gehöriges, unter der hiezu.Hoch,verordneten Aufsicht verbleibe, und derselbennichts entzogen werde Mithin Einheimischesowohl, als Oberländer, und Fremde, kurz, je-dermann der diesen Markt besuchet, den vor-geschriebenen Markts'Ordnungen sich unterzie-hen solle- Dieser Markt solle angehen, Som-mers-Zeit, oder von Ostern bis Kirchweyh,Morgens um 7. Uhr, von Kirchweyh bis Osternaber, Morgens um 8 - Uhren. Es solle aberda nichts ge- noch verkauft werden, bis die Vi-sitation der auf den Markt kommenden Waa-ren vorgegangen seyn wird- auch nicht gestat-tet werden, daß irgend so etwas auf den Schif-fen zurück bleche, und dadurch irgend ein Für-kauf oder Schleichhandel begünstiget werde. ZuJedermanns Verhalt aber, und damit einesTheils der Käuffer wisse, was er zu wrdern ha-be ^ der Verkauffer aber die Hoch-ObrigkeitlichenVerordnungen, oft und leicht genug einsehen kön-ne, solle alle Freytag an einem schicklichen Ortdes Marktplatzes eine Tafel alssgehärA werden,auf welcher das Hoch Obrigkeitliche Maaß allerauf den Markt kommenden verschieden en Arnkuls,laut der schon in Ao. 1772. herausgegebenen Ta-belle,