Band 
Sechster Band.
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belle, nach einer jeden vorgeschriebenen Dike/Lange, Breite rc. begriffen seyn sollen.

II. Sollen alle Laden, die von Prtvat-Per-sonen, oder auch von Communen, und Gesell-schaften, und Handwerkern, als Zimmerleutheund Tischmacher, zu ihren Gebäuden oder son-stigem Gebrauch bestellt we-den, nicht andersals an einem Freytag in die Stadt kommen,und allemal an dem geordneten Marktplatz zurVisitation vorgestellt, auch zufolg der HohenRaths-Erkanntnuß von >770. litten Artikuls,nicht gestattet werden, daß andere, als nachdem Hoch-Obrigkeitlichen Maaß eingerichteteLaaden, eingebracht werden. Wobey es denVerstand hat, daß von Schindle«, Scheyen,gar nichts in die Stadt gebracht werde, als anden gewohnten Marktstagen, und auf den ge-wohnten Marktplatz, wann aber L. Partikula-ren, Communen, Zimmerleuthe, oder Tischma-cher für eigenen Gebrauch ganze Lädenen Laa-den einführen wollen, so mögen sie sich io. Ta-ge ehe sie solche kommen lassen, bey einem je-weiligen Herrn Präsidenten, oder der Commis-sion melden, und selbigen anzeigen, was fürWaaren eine solche Lüde enthalte, wie viel Stucksie begreiffe, und wo sie ausgeladen werden müs-se, wogegen ein ohnentgeldtlicher Ablad-Zedulbewilliget, und die nöthigen Vorkehrungen zurVisitation gemacht werden sollen.

ln. Weil das Maaß der Dicke der Kiften-Laa-den (welche eine gefällige Ausnahme des Maas-fes der Täfel-Laaden ausmachen sollte) zu Miß-bräuchen Anlas gäbe, da es noch niemals vest-gesezet worden, so ist erforderlich, um dieseneingeschlicheuen grossen MißbräucheN vorzubeu-gen, daß der Unterscheid zwischen den Täfel-Laa-(Sechsrer Band.) P