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4i.
Gesetz über'die'Vcrpflicktung zum Kriegs,dienst. Vom zten September 1814.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes GnadenKönig von Preußen rc. rc.
Die allgemeine Anstrengung Unsers treuen Vol-kes ohne Ausnahme und Unterschied, hat in dem soeben glücklich beendeten Kriege, die Befreiung desVaterlandes bewirkt, und nur auf solchem Wege istdie Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolleStandpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwährendzu sichern.
Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Er-folg hervorgebracht, und deren Beibehaltung von derganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grund-gesetze der Kriegsverfaffung des Staats bilden, undals Grundlage für alle Kriegseinrichtungen dienen,denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnungder Nation, liegt die sicherste Bürgschaft für einendauernden Frieden. Die bisher, über die Ergänzungder Armee bestandenen, ältern Gesetze werden daherhiemit aufgehoben, und dagegen festgesetzt:
1.
Jeder Eingeborne, sobald er das Loste Jahr vol-lendet hat, ist zur Vertheidigung des Vaterlandesverpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung in-deß, besonders im Frieden, auf eine solche Art aus-zuführen, daß dadurch die Fortschritte der Wissen-schaften und Gewerbe nicht gestört werden, so sollen
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