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in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgendeAbstufungen statt finden.
2 .
Die bewaffnete Macht soll bestehen!s) aus dem stehenden Heere,
b) der Landwehr des ersten Aufgebots,
c) der Landwehr des zweiten Aufgebots,
3.
Die Starke des stehenden Heeres und der Land-wehr wird nach den jedesmaligen Staatsverhältnistcnbestimmt.
4-
Die stehende Armee ist beständig bereit ins Feldzu rücken, sie ist die Haupt-Bildungsschule der gan-zen Nation für den Krieg, und umfaßt alle wissen-schaftliche Abtheilungen dcS Heeres .
Die stehende Armee besteht
1) aus denjenigen, die sich mit Rücksicht auf wei-tere Beförderung, zum Dienst melden, und denin dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prüfungenunterwerfe»;
2 ) auS den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienstwidmen wollen, aber keine Prüfung bestehenkönnen; und
3) aus einem Theil der jungen Mannschaft derNation vom 2 osten bis zum 25sten Jahre.
6 .
Die drei ersten Jahre befindet sich die Mann-schaft des stehenden Heeres durchgängig bei ihrenZahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in ihreHeimath entlassen, und dient im Fall eines entste-henden Krieges zum Ersatz des stehenden Heeres.