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rcs, welche zu diesem Zweck auf den Sannmel-platz der Landwehr rücken.
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Um im Allgemeinen bürgerliche und wissenschaft-liche Ausbildung so wenig als möglich zu frören,ist das vollendete Loste Jahr zum Anfang desKriegsdienstes festgestellt, es bleibt aber jedem jun-gen Manne überlassen, nach vollendetem i 7 te» Jahre,wenn er die nöthige körperliche Starke hat, sich zumKriegsoienste zu meloen, wodurch er dann um ebenso viel Jabre früher wieder aus den verschleöeiicttVerpflichtungen heraustritt.
10.
Die Landwehr des zweiten Aufgebots ist !m Kriegeentweder bestimmt die Garnisonen ober Garnison -Bataillone durch einzelne Theile zu verstärken odersie wird »ach den, augenblicklichen Bedürfniß auchim Ganzen zu Besatzungen und Verstärkungen desHeeres gebraucht. Sie wird aus alle» Männer»,die sowohl aus der stehenden Armee, als aus derLandwehr des ersten Aufgebots heraustreten, und auSden Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 39stenJahre ausgewählt.
n.
Da die Landwehr des zweiten Aufgebots größten-fheilS aus gedienten Männern besteht, so wird siein FricdenSzciten nur in kleinen Abtheilungen undan einzelnen Tagen jederzeit in ihrer Heimath ver-sammelt. Wenn an den Uebungen der Landwehrdes zweiten Aufgebots Jünglinge vom i 7 ten bisLosten Jahr Theil nehmen wollen, so soll ihnen dies