der Abänderungen ie. < 15 )
ist, als wenn derselbe an der Schulter getragenwird, so enthalten die Abänderungen die Bestimmung,daß die Offiziere bei dem Defiliern den Säbel stetsan der rechten Schulter tragen sollen.
29) Die Bestimmungen über das Defiliren! i n g e sch l v sscner K o l enn e haben in der bisher^gen Vorschrift gefehlt. DerKriegs-Ministerial-Bcfehl»vm ii. Sext. 1850 seht hierüber das Nöthige fest,nnd dieses ist in den Abänderungen aufgenommenworden.
Vierter Theil.
B a t a i l l o n s - S ch u l c.
50) Nach der bisherigen Vorschrift feuerte dieFahnen-Vcdeckung nicht mit. Da aber keine Ursacheeinzusehen ist, warum diese drei, gewöhnlich ausgeübteren Schützen bestehenden Rotten nicht wirk-sam seyn sollen, und da die persönliche Vertheidi-gung der Fahne bei jeder anderen Gelegenheit ehereintreten kann, als beim Feuern, so enthalten dieAbänderungen die Bestimmung, daß die FahnenBedeckung mit feuert.
51) In der bisherigen Bataillons-Schule so wie
in den husten--Bewegungen war das Geschwind-
Nkanövr e enthalten. Da dieses aber entwederdurch den aus zwei Bewegungen bestehenden Anf-Marsch oder durch die allmäliche Dircktivns - Aen-derung der Abtheilungen ausgeführt werden kann,»nd da, wenn es mit mehreren Bataillonen ausgc-