-es Processus Bet) denen Ktitgs-Gerichttti.
flüchtigen ganHen Fahnen oder Regimentern mm feinde&c. und fonsten zutragen kan / woraus der Armee undKriegsherrn ein unwiederbringlicher Schade zugefügetwird/ da man zum allgemeinen schrecken und zu schleuni-ger reäreMrung des AZercks mit einer geschwinden Straffeda hinter her seyn muß.
7. Die Form und Weise aber eines Stands-Ge-richts bestehet darin / daß der AudireuroderfuNlnanuz nach St",^vorher bekommenen Befehl von denen commandirenden Gericht.Chef, unter den freyen Himmel tritt und die ersten Olkcier,foernur anstchtigwird/ Namens des commandirenden6e-ncr3iL zu sich nimmet/ (worzu dann in folchenFallen keinegewisse Ztnzahl dererminii-et werden kan) die Delinquenten
IN die Mitte treten lastet / von dem Gewaltiger oder demder sie ertappet/ ihr Verbrechen kürtzlich vortragen lasset/sie darüber notbdürfftig höret/ dasselbe denen umstehendenAssessoren nebst der daran fgesttzten Straffe mündlich vor-stellet / und so fort mit denselben wegen ihrer verdientenStraffe schlüssig wird/ das resuitat ( dafern nichts andersbefohlen) deufcornmandirenden Ceneral hinterbringet undwegen der Fxecurion dessen Befehl einholet / welcher dannalso fort und in cominemi vollzogen wird/ worbey dann einecoidare Prüden^ VoNNöthtN ist.
C A P U T III.
8. Me Sachen/ so vor ein ordentlich Kriegs-Ge- Dom u,^
richt gebracht und daselbst erörtert werden / feynd entweder terscheiddercivri,e.gr-. von Geld/Gut / Pfand und dergleichen rc. oder^g'"^sie feynd Lrirniiiai .als die fo an Ehre / Leib/ und Leben ge-Krieas»hen und unter dem gemeinen Tmüper dehctorum gelles ® en 'fawerden. mu
9. In beyderley causis wird vorm Kriegs-Gericht Wie -arm,,summariter prcccdiitt und mehr auf die iuhlianria!ia?^cecür<e
und realitaten / als auf die foMalstaten und 2pice§ juri» wcr ^
* 3 gesehen;
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