Churfürst!. Brandenburgische
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xxx.
Wann ein Regiment auß feinen eine Zeitlang gehabten StandQuar-tieren auffbrechen muß/ daß dasselbe / es sey ausseine lange oder ausseineungewisse Zeit/ anderswohin zu gehen/oder andere Quartiere zu beziehen/beordert wird / alsdann muß in Beyseyn einiger vom Regiment darzu be--nanten Officirer in denen Quartieren / so wol wegen der Osscirer als Reu-ter/ mit denen bequartierten Unterthanen alsofork/ und vor dem würcklichenAussbruch vom Commissario Rechnung angeleget werden/ das formirte u.qu:dutn auch / so weit es in der Billigkeit bestehet/von dem commendiren-den Ossicier abgefordert / und den Unterthanen so fort gezahlet werden.Wann aber deßfalls nicht die Satisfaction in der That geleistet werden sol-. te/ haben Lommillarii die, Rechnungen an das GeneralKriegs-Qomwilla-riar. nebst ihrem Pflicht-mässigen Bericht ungesäumt einzuschicken/der Com»missatius hat dem commendirenden Ossicier/wann er solche Rechnung an-legen will / es so fort bekant zu machen/ und gewisse Tage dazu anzusetzen.Gölte nun der Ossicier sich darzu nicht einlasse / noch jemand beordernwollen / solcher Liquidation beyzuwohnen/ so kan der Commiflai-i»« dannochdamit fortfahren/ gestalt alsdann/ alles Cinwendens ungeachtet/ das gantze1-j^uidum dem Regiment soll decourciret werden. Ware aber der Lom.«nislarius säumig/ daß er vor dem Aussbruch dergleichen Berechnung nichtvornehme/so soll der eommendirende Ossicier ihn dessen erinnern /und beyihm anhalten/ daß es geschehe. Falls es aber dannoch von demselben nichtvorgenommen würde/ wollen Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit/ wannauß den Quartieren Klagten einlaussen / daß ein oder der ander noch et-was zu fordern / und dadurch seine Vergnügung nicht erhalten / derglei-chen Rechnungen durch jemand anders aussnehmen / das Liquidum vondes Commissarii Tractament abziehen / und die Quartiere davon befried»gen lassen.
XXXI.
Da nun auch angemerket/ wie fd wol einige Ossicirer/ als auch Rös-ter und Dragoner / sich hie uud dar der Churfürstliche» UnterthanenPferde/ damit außzureiten / gebrauchen/ ja wol gar die Bauren zu Holtz-ond Postfuhren/auch zuweilen zu Scharwercken zwingen; <Lo wird de-nen Cowmissarien/ und anderwerts denen Beampten mitgegebet«/ bey Visiti-rung der Quartiere mit darauffzu sehen/daß solches nicht nur verhütet/ son-