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Corpus iuris militaris, auctum et emendatum; oder vollkommenes Krieges-Recht, der hohen Potentaten in Europa; benanntlich Ihro Röm. Kaeyserl. Majestät, Königl. Frantzös. Groß-Britann. Schwed. Dännem. Polnische, auch Sächs. und Preussen-Brandenburgische ... Kriegs-Artickel ... Artickels-Briefe, welche mit den neuen Kriegs-Satzungen und darüber gestellten Anmerckungen beygefügten geänderten Edicten, Ordonnantzien und angehängten Zugaben ... erläutert und vermehret worden
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dern auch / wann es geschehen von denen / so sich dessen unterstanden / den Un-terthanen alles / der Gebühr nach / bezahlet werde / vorher aber ist sol-ches dem comm-nclirenden Ossicier zu hinterbringen / welcher bey Ver-meidung ernster Bestraffung dahin zu sehen hat / daß dergleichen abge-stellet werde.

xxxii.

Als auch össtersBeschwer gefübret worden / daß die Officirer an ein undandern Ort sich gelüsten lassen / auff einiger von Adel und Städte Feldt-marcken/ oder wol gar in dem Cburfürfll. Gehege zu jagen / zu hetzen und zuWessen/ oder / daß sie in denen Seen/ Ströhmcn und Teichen fischen lassen >So wird solches hiemit ernstlich verbothen / daß sich dessen niemand/ ohneder Obrigkeit des Orts besondern Vergünstigung/ so weit dieselbe einem jedengebühret/unterstehen solle.

xxxm.

Sötte auch geschehen/daß in Städten undauffm Lande von einigen Un-ter Ossicirern oder Gemeinen / mir Backen/ Schlachten / Bierschencken/Hä»chereyen und Speisung der Soldaten / osscntliche Marqueteuderey getrieben /auch sonst einige Handwercker / so wol von denen gemeinen Soldaten / als auchder Officirer Diener vor sich exerdm würden / als wodurch denen Bürgernund Einwohnern / als insonderheit von Schlächtern/ Schustern/ Schneidernund dergleichen / in ihrer Nahrung grosser Abbruch geschiehet / solche und der-gleichen Betrieb aber schlechterdings verdorben seyn / und also keinesweges ge-duldet werden sollen. So müssen ebenmWg LömmiLru darob halten / daßdergleichen / unter wasfür pi^rexc es immer seyn oder geschehen möchte / abge-stellet und unterlassen werde / widrigenfalls/ und da der commcnckirende Offk-tier nach geschehener Verwarn-und Erinnerung dessen / solche UnordnungNlcht remeäiren würde / haben dommiLrü solches gebührend anzuzeigen / damites mit mehrerm Nachdruck und Bestraffung abgeschaffet werden könne. Je-doch soll denen jcnigen/ soeinHandwerck behörig gelernet haben / und in dmQuartieren solches cxcrciren wollen / bey einem gewissen Meister in Arbeitzustehen unverbothen seyn. Damit aber ein Soldat die nöthige Lebensmiktel vorGeld haben könne; So haben Oommilläm in den Städten eine gewisse Taxe-wegen des Biers und Brods von Zeit zu Zeit zu rezullren / und so wol dieselbe /als auch die Magisträte fletssg dahin zu sehen / und mit Ernst darüber zu hal-ten/ daß die Bäcker nach dem gesetzten Gewicht backen / und die Brauer zum

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