Den Marsch anzugeben und zu führen. 29
§. Z9.
Auf die Führten muß man sich bey Flüssen nicht zuleicht verlassen, weil sie durch Aufschwellung des Was-sers, oder auch von Feinden, leicht verderbet werden kön-nen ; Man thut dahero besser, man schlägt auch nochBrücken, da man denn, wenn die Fuhrt gut geblieben,sich ihrer immer noch, mit den Brücken zugleich, be-dienen, und geschwinder übersetzen kann.
§. 40.
Wenn man in der Geschwindigkeit, und ohne mitdem gehörigen versehen zu seyn, eine Passage oder Brü-cke über einen Fluß, (der nemlich nicht allzubrcit ist,)oder über eine Bach machen muß; so dienen die näch-sten Bäume hierzu am besten.! Wenn bloß Fußvolkdarüber gehen soll, welches man Lauf-Brücken nennet,so dürfen sie nicht stark seyn, und man kann aus demnächsten Dorfe Pfosten oder Breter nehmen; letzteremuß man gedoppelt legen, weil sie sonst zu sehr schwan-ken. Man kann sie auch mit Rasen belegen, da siedenn noch besser halten, und die Leute nicht fallen, wel-ches bey bloßen Brctcrn, wenn sie naß werden, leichtgeschiehet. Sind keine Pfosten oder Breter vorhan-den, so macht man sie von dünnen Schälhölzern. Manlegt nemlich zwey, drey oder vier Baumstämme, welchenicht stark seyn dürfen, übers Wasser, in gleicher Wei-te, einen neben den andern, befestiget sie auf beydenSeiten mit Pflöcken und Pfählen, welche, wenn sieHaaken haben, die Stangen noch besser halten. Mankann dergleichen von jedem Baum-Aste, der Neben-Ae-ste hat, hauen. Ueber diese befestigten Stangen wer-den Hölzer oder Klöppel, die nicht über zwey bis dreyZoll dicke seyn dürfen, der Quere nach, hart an einan-der gelegt, und die ersten und letzten gleichfalls ange-pflöckt,