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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft oder systematische Abhandlung[...]
Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst,[...]
Kapitel
Erstes Buch. Von den Mitteln und Maassregeln des Regenten, um das Vermögen des Staats[...]
Zweyte Abtheilung. Von dem Reichthume des Staats.
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Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst
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[1]
Vorderdeckel
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[5]
Titelblatt
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[7]
Vorbericht zu dieser neuen Ausgabe.
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XI
[15]
Vorrede zur ersten Auflage, von der Nothwendigkeit und der Art und Weise die ökonomischen und Cameral-Wissenschaften auf Universitäten zu lehren.
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XLV
[49]
Inhaltsverzeichnis
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[53]
Kurze Geschichte des Finanzwesens und des Kaufhandels bey allen Völkern.
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27
Grundsätze aller zu der Regierung eines Staats gehörigen Wissenschaften, die man unter dem Namen der öconomischen und Cameral-Wissenschaften zu begreifen pfleget.
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27
[79]
Titelblatt
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29
[81]
Einleitung. Von den allgemeinen Grundsätzen und der Eintheilung des Vortrages.
PDF
57
Kapitel
PDF
57
[109]
Titelblatt
PDF
59
[111]
Alle Angelegenheiten eines Staats schliessen sich in zwey grosse Hauptgeschäffte ein; [...].
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63
Erstes Buch. Von den Mitteln und Maassregeln des Regenten, um das Vermögen des Staats zu erhalten und zu vermehren, und dadurch die Glückseligkeit der Unterthanen zu befördern.
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63
[115]
Titelblatt
PDF
65
[117]
Der Regent muss alle dienliche Mittel und Maassregeln ergreifen, [...].
PDF
70
[122]
Erste Abtheilung. Von der Sicherheit des Staats.
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152
[204]
Zweyte Abtheilung. Von dem Reichthume des Staats.
PDF
331
Zweytes Buch. Von den Pflichten der Unterthanen, um die Mittel und Maassregeln des Regenten zu Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats zu erleichtern und zu befördern.
PDF
331
[385]
Titelblatt
PDF
333
[387]
Nachdem wir in dem vorhergehenden ersten Buche alle diejenigen Mittel und Maassregeln vorgetragen und abgehandelt haben, [...].
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349
[403]
Erste Abtheilung. Von den unmittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat.
PDF
429
[483]
Zweyte Abtheilung. Von den mittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat, oder von der Schuldigkeit mit ihrem Vermögen wohl zu wirthschaften.
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[666]
Rückdeckel
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Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift
[337]
283
[338]
284
[339]
285
[340]
286
[341]
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[342]
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[343]
289
[344]
290
[345]
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[348]
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