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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von der Schreibart. H9

man billig, und zwar um so viel eher sorgfältige Aufsicht zntragen, daß nicht ein jedweder solches Befugnisses sich an-maße, als leider die ehemalige Erfahrung gegeben, daßdurch dergleichen Mißbrauch des Münzregals allerhand ge-ringhaltige Geldsorten sich häufig eingejchlichcn und dadurchdem Public» unsäglicher Schaden und Nachtheil zugezogenworden ist,,.

Hier wird ein jeder leicht einsehen, daß die Verbindung,besonders im ersten Periode, verworren ist, und daher ein man-gclhafti'ger Ausdruck entstehet: Denn ein jeder vernünftigerLeser wird glauben, daß nach denen Worten: lind dahersich nicht geschenkt: etwas ausgelassen ist. Das nach-folgende , alldieweilen aber, schliesset nicht auf das vorher-gehende, weil die vorhin gedachten Privatpersonen sich dieVermünzung nicht als ein eignes Recht angemaaßet haben;mithin fehlet die auf die Beschaffenheit der Sacke und derGedanken gegründete Verbindung. Wenn demnach dieGlafeyische Schreibart etwas hätte nützen sollen; so hättendie angeführten Gedanken folgendergestalt auseinander gesc-tzet und vorgetragen werden müssen:

Es hat in dem vorigen Jahrhundert bey dem bekanntenKipper-und Wipperwesen fast eine jede Privatperson kei-nen Scheu getragen, sein Silber mit großem Wucher ver-münzen zu lassen, indem man dazu auf denen sogenanntenHeckemünzen genügsame Gelegenheit gefunden. Weilaber durch einen dergleichen Mißbrauch des Münzregals,wie es die damalige Erfahrung leider gegeben hat/ sichallerhand geringhaltige Munzsorten häufig einschleichen,und mithin dem gemeinen Wesen unsäglicher Schade undNachtheil zugezogen wird; so hat man billig sorgfältigeAufsicht zu tragen, daß das Münzwesen nicht dem Eigen-nutz der Privatpersonen überlassen werde: und zwar istdiese Sorgfalt um desto gegründeter, da dieses Rechtnicht einmal denen Reichsstanden, kraft ihrer habendenLandesfürstlichen Oberbothmäßigkeit zustehet, sondern

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