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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
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von denen Briefen. 187

zuerst die Würden der Geburt und die Ehrenstellen und Be-dienungen, so dann aber die Herrschaften und Güter, wovonsich jemand schreibet, ausgedrücket. Deutsche Titel machtman also nur au hohe SrandeSpersonen und vornehmlichan seinen Landesherr», und zwar in Bittschreibcn, oder inGeschäften des Staats. An denen meisten Orten Deutsch-landes muß man die vollständigen Titel, in welchen alleLander, davon sich die hohe Person schreibet, ausgedrücktsind, gebrauchen. In denen österreichischen Staaten aberist es nur gewöhnlich, in denen Memorialen und Bitt-schriften an die Landesherrschast, auf die erste Seite des inOctavsormat gebrochenen Papiers zu setzen: z. E. an Sr.Röm. Kaiser!, und zu Ungarn und Böhmen Königl.Majest.allerunterthänigsteö Bitten, worauf sodann der Name desSupplicanten, und die Sache, so er suchet, folget.

§- ' 14 -

Endlich ist noch die äußere Form der Briefe zu erwägen.Vor allen Dingen soll man sich feinen Papiers, guterDinte und einer leserlichen Handschrift befleißigen» AnPersonen, welchen man Ehrerbietung schuldig ist, schreibetman die erste Zeile der Anrede, desgleichen das Ehrenwortim Concepte mit Canzeleyschrift. Nach der Anrede sollman allemal bis zu Anfang dcö Briefes drey Finger breitRaum lasten, und bey vornehmen Personen wenigstens eineHand breit: auf denen folgenden Seiten muß man gleich-falls oben eine Hand breit Raum lasten, und fast eben soviel unten; daher soll man niemals auf einen halben Bogenschreiben. Zwischen der Unterschrift und dem Ehrenwortesoll gleichfalls einige Finger breit Platz bleiben, und anhöhere Personen muß man sich allemal ganz zu Unterst desBlattes unterschreiben. Die Briefe müssen in ein soge-nanntes Llouvert cingesiegclt, nicht aber bloß zusammen-gefaltet, am allerwenigsten aber künstliche und schwer auf.zulötende Falten gemacht werden. Man soll sich auchgegen Vornehmere eines kleinen Petschafts oder WapenS

Zwey.«