292 Zweyter Theil/ m Hauptstück/ v Abschnitt/
Als der von K. ;u wider den von A. zu B wegen einerSchuldforderung von ivoothlr. Fol. i. eine execNtivljcheKlage einreichte; so habe icb so fort Fol. 5. nach Maaßge-bung der Proceßordnung die Citationen ergehen lachen: undgleichwie es bev dem ersten Ansuä)cn des von A. um Pro-longation des Termins Fol. 7. keiner Bescheinigung dervorgewendeten Verhinderungen bedurfte; so mußte der pro-longiere Termin um deshalb etwas länger hinaus geiehetwerden, weil ich um diele Zeit zu Ausrichtung der von Ew.Königl. Majestät und Churftirstl. Durchl. in N. mir al.lergnädigst aufgetragenen Commißion nicht einheimisch seynkonnte. Die zweyte Dilation aber ist dem von A. auf des-sen mündliche Vorstellung, daß er zu Berichtigung seinerErbschaftsangelegcnheiten in den N. Landen eine Reise vonsechs Wochen unumgänglich thun müßte, welches Vorgebendurch die vorgezeigten Originalbriefe und Citationen in tlon-tmenü bescheiniget wurde, zugestanden worden: und es istbloß ein Versehen des Acmarii, daß er die deshalb Fol. lv.gefertigte Registratur der Prolongation des Termins anKlägern nicht beygeleget hat. »
Nachdem der Termin seinen Fortgang hakte; so habe ichmir zwar nach Fol. 12. alle Mühe gegeben, die Güte zwi.schcn den Parteyen zu versuchen. Allein da der von K. nichtselbst erschienen war, lind dessen Advocat sich auf die Güte garnicht einlassen wollte; so waren die billigsten Vorschläge ver-gebens. Hierauf wurde den Parteyen der Weg des Rech-tens eröffnet, lind Beklagter Fol. i;. glaubte sich der Re-cognition des Documents entbrechen zu können, weil er diewichtige b-iris inHrestum impccüenkeinexcLpciolicin vor sichhätte, die er in coutlneuti durch Zeugen zu erweisen bereit wä-re, daß ihm Kläger das Capital gu^st. noch auf anderweitigedrey Jahre zugestanden hätte. Es würde auch Kläger sein ein-mal gegebenes Wort vielleicht nicht zurück zunehmen begeh,ren, wenn er nicht vor gut befunden hätte, an dem Weiberkrie-ge Theil zu nehmen, welcher sich seit dieser anderweitigen Sti-pulation zwischen beyderseits Ehegenoßmnen erhoben hatte.