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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von Berichten und Relationen. Z05

lehnen gesucht, sowohl als kol. 90 gezeiget, daß er die Oo-cumenta 5 ub k, L, O, L er 1 ^, in 'lermino oriZinaliterbehörig produciret; weshalb endlich Beklagter kol. 96sämmtlich an Klägern producirte Documente, mit Vorbe-halt seiner darwider habenden Einwendungen, recognoscirekhat. Wannenhero auch in dem hierauf eingeholten und?o!. loz befindlichen Urtel auf die Abhörung derer von Klü-geren producirten Zeugen erkannt. Dahingegen das Docu-ment lub wegen ermangelnder Unterschrift vor irreco-gnoscibel gehalten worden; wiewohl auf Klägers wider die-sen letzter» Punkt lol. 10; legcj. interponirte Läuterung undnach deren kol. rog bcschehenen Deferirung auch darauf intermino 5 ol. 112 l'egg. erfolgten rechtlichen Fortsetzung, unddarüber bis kol. 147 gethanen Verfahren in dem in!-149eingegangenen Urtel BeklagtenS /ol. 109 er 1Z4 logg. ange-maßten Läuterungs-Adhäsion, darinnen er den ermeldetenZeugen abermals verwerflich zu machen gesuchet, ungeachtetnicht allein das lol. roz befindliche Interlocut confirmiret,sondern auch wegen des irrecognoscibel geachteten Ooc. sukdahin declariret worden:

Daß Kläger sich des DocumcntS 5 uk» bey den Dispu«tationö-Gefetzen zu gebrauchen unbenommen bleibe.

Wie nun dieses Urtel seine verbindliche Rechtskraft er-reichet; so ist auf Klägers Ansuchen kul. 151 sowohl an Be-klagten'acl viäsnclum procluci er jurare relkem kol. 152 alSauch an den zurückgebliebenen Zeugen selbst Franz GeorgeB. lol. 15z abermals Citation ergangen. Da aber letzte-rer-i» lermino ^roäuöiionir fol. 154 nicht erschienen, hatKläger selbigen kol. 1;; Llngehorsams beschuldiget, und ludrekulione expensgrum um ernstlichere Citation angehalten,welche auch t'ol.b. erfolget; und bey abermaligen Außen-* bleiben ist Kläger desselben Ungehorsam kol. i;6 fernerweitzu accusiren genöthiget worden, und hat ihn bey erhöheterStrafe zu citiren gebeten. Endlich ist derselbe von Klä-gern nach vorgängiger an Beklagten sowohl, als den mehr.erwchnten Zeugen B. und zwar am letzter» bey io Gold-

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