von Patenten, Edieren und Reglements. Z5Z
Weine, ihnm, drey obern Ständen, in Folge des iandtagS-schluffes vom 7 Aug. 1670 iplo fkicstg in Lommistlone Der»fallen seyn sollen.
Gebieten anbey allen und jeden Obrigkeiten, Herrschaften,Städten und Märkten, auch sonst jedermännkglich, ihnen,drey obern Ständen, zu richtiger Beziehung dieses UnsersAufschlagsgefälls, alle nur immer dienliche Hülse, Vorschubund Beystand zu leisten, ihre anstellende Amtleute, falls sieirgend eine Wohnung dingen, willfährig aufzunehmen, ih-nen auf Ansuchen unweigerliche Aßistenz zu ertheilen, undihre Amtsverrichtungen nicht zu verhindern, gestalt im Wi-drigen Unsre treugehorsamste obere Stände allen auö einigerWeigerung oder Widersetzlichkeit entspringenden Schadenmi denselben zu ersuchen befugt seyn sollen Wornach rc.
III.
Königl. Französisches Reglement,
Megen Errichtung eines Commercienraths.
Nachdem der König erkannt, wie viel dem Wohl desStaats daran gelegen, daß die Handlung feiner Untertha-nen, so wohl in - als außerhalb des Reichs befördert und gs,schützet werde, rmd Jhro Majestät derselben eine beständigeSorgfalt und einen ganz besondern Schutz verleihen wollen,so haben sie folgendes Reglement beliebt:
i) Befiehlt der König, daß alle die Handlung in. undaußerhalb des Reichs, ingleichen zur See betreffenden Sa-chen, vordem am 29^11.1700. und 22Jun.i722 errichte-ten Handlung§gerichk,kuregu lie Lommerce, untersucht undentschieden: und daß dem SeestaatS »Scccetär und demGencral-Controlleur derer Finanzen, wenn selbige der Ver-sammlung nicht beywohnen können, von denen in ihre be-sondre Abtheilung laufenden Sachen durch die Handlungö-aufseher Bericht erstattet werde.
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2) Nach-