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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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362 Zweyter Theil, lvHauptstück, m Abschnitt,

Schaßcollegii oder dessen Bevollmächtigter gegenwärtigseyn, und

c) darauf allein gesehen werden, ob das Gebäude entwe-der ganz oder halb oder zu H, ^ und so weiter beschädiget sey.

st) Urtheilen dieBauverständigm uitd die, so ihnen zuge-fügt, daß das verunglückte Gebäude nicht zu repariern stehe,sondern von Grund aus neu gebauer werden müsse; so ist derBrand vor total zu achten, und werden die etwa übrig ge-bliebencn Materialien gegen die Kosten, so die Ausräumungdes Schutts erfordert, gerechnet.

e) Zweifeln die Taratores aber, ob der Schade zu ^oder auf die Hälfte zu rechnen; so nimmt man pro Tara-Z-tel, auch wird zwischen der Hälfte und Htcl ^ccl genommen,u. s. w.

f) Würde die Beschädigung des Gebäudes so geringegeurtheilet, daß selbige weniger als ^theil des Werths d<HHauses betrüge, der Brand wäre jedoch zu der Zeit, da ergeschehen, nicht verheelct, sondern des Orts die zu der Net.tung verordnete Hülfe gesuchet worden, und der Eigenthü-mer hätte an dem Gebäude merklichen Schaden gelitten; sosoll demselben allemal der i 6 te Theil des eingeschriebenenQuanti bezahlet werden, er muß aber solchenfalls die Kostender Taxation übernehmen.

«) Das Aestimationsprokocoll, oder Attestat, soll vonder Obrigkeit des Orts, den TaxatoribuS, und demjenigen,so von wegen des Schatzcollegii bey der Taxation gegenwar.tig gewesen, unterschrieben, sodann

li) unter selbiges, den wievielsten Theil der Abgebranntevon der eingeschriebenen Summe zu fordern habe, gesetzt,und ihm solcher auf dess^ Vorzeigung ohne Aufenthalt ge-zählt werden.

20) Ein ieder Brandbeschädigter muß so viel, als ernach Proportion des Schadens andern zu geben schuldigwäre, auch sodann concurriren, wenn ihn der Schade selbstbetrifft.

21) Die