Z74 Zweyter Theil, iv Hauptstück, ivAbschnitt,
ten, ihre erforderliche Glaubwürdigkeit erlangen. Tracta-ten sind eben dieses in Ansehung der freyen Machte, mit demUnterschiede, daß sie dieselben allemal durch ihre Bevoll-machtigten und Gesandten vollziehen lassen, und hernachdurch eine besondre Acte, oder sogenannte Ratification, ihreGenehmhaltung bezeugen. Dem Jnnhalte nach giebt eSdemnach so vielerlei) Arten von Conkracken und Tractaken alsVerträge unter den Privatpersonen und freyen Mächten mög.lich sind. Der Forme nach aber hat man vornehmlichzweyerley Acten von Contracten, nämlich diejenigen, so vonden Contrahenten mündlich den Gerichten vorgetragen, undhernach von den Gerichten zu Pappicre gebracht und ausge-fertiget werden, und solche, die von den Contrahenten selbstentworfen, und entweder bloß durch ihre Unterschrift bekräf-tiget oder nach der völligen Entwerfung und Vollziehungzur gerichtlichen Bestätigung übergeben werden. Wir wol,len von einer jeden Art besonders handeln.
§. 14 -
Die Instrumente, so über die von den Contrahentenden Gerichten mündlich vorgetragenen Verträge ausgefertigetwerden, haben weiter nichts als diejenigen zween Haupttheile,den Vertrag und die Abhandlung, die wir bey allen schrift-lichen Aufsätzen wahrnehmen, und zwar ohne alle Unterab-teilungen. Der Vertrag, welchen die Contrahenten unter-einander abgeredet haben, und den Gerichten vortragen,macht den ersten Hauptthei'l aus. Darauf folget die Ab-handlung dieser Sache in den Gerichten, als der zweyteHaupttheil, nämlich daß der Vertrag getreulich niedergeschrie-ben worden, daß die Contrahenten bey dck Vorlesung damitzufrieden gewesen, daß sich aus Seiten der Gerichte nichtsbedenkliches dabey ereigne, daß man dahero in diesen Ver-trag einwillige, denselben bestätige und glaubwürdig ausser-tige. Gemeiniglich werden auch diese Art von Contractennur in den Verträgen geringer Personen, und in Sachen, diekeiner vielen Umstände bedürfen, gebrauchet: und da bey
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