von Contracten und Traktaten. Z85
10 .
Das Inventarium, wie es am Ende dieses ContractSabsonderlich Stück vor Stück verzeichnet, und Pachtern beyAntritte des Pachtes übergeben worden, verspricht Pachterbey Endigung des Pachteö in eben der Beschaffenheit, Güteund Anzahl wieder zu überlassen, oder den ermangelndenWerth nach der geschehenen und im Jnventario enthaltenenTaxe zu bezahlen: und gleichwie diese Taxe bey Antritte deSPachtes nur Zellimatioms, nicht aber venchrionin AMtin ge-schehen; also wird künftig bey Endigung des Pachteö dieTaxation gleichfalls durch verpflichtete Gerichts-und andrePersonen, besonders bey dem Viehe, nur nach der haüöwirth-lichen Nutzung, nicht aber, was selbiges, wenn es zur Schlach-tung verkaufet werden sollte, werth seyn möchte, leidlich vor-genommen.
n.
Soll und will Pachter in dem letzten Pachtjahre die be-sten und jüngsten Kühe nicht verkaufen, noch sonst wegschaf-fen, sondern solche auf dem Guthe zurück lassen, sowohl alsdasjenige Vieh, so über die Anzahl der Jnventarienstückebey dem Ausgange des Pachtes vorhanden seyn möchte, nichteher wegnehmen oder wegschaffen, bis er solches Verpachtet»angeboten, welchem dann freystehen soll, solches um den beyder Taxation ausfallenden Preist zu behalten.
12 .
Wie und auf was Maaße Pachter bey dem Antritte dieFelder bestellet, gedünget und gebraachk bekommen, solchesist in dem Pachtinventario specificiret zu befinden: und aufeben diese Art muß Pachter die Felder bey seinem Abzügealso wieder überlassen. Es soll auch Verpachtern frey ste-hen, in dem letztem Pachtjahre verpflichtete Säeleute zu ver-ordnen, welche die Einsaat über Winter und Sommer aufPachters Kosten behörig besorgen.
Bb ?
iz. Damit