z86 Zweyter Theil, iv Hauptstück, iv Abschnitt,
Damit aber auch der Ackerbau in guter Düngung blei-be; so ist Pachter nicht befugt, Stroh oder Mist zu verkau-fen, oder sonst aus dem Gute zu schaffen, oder das Stroh zuverbrennen; sondern er ist gehalten, den Mist auf die ge-pachteten Felder zu führen, und das Geströhde, so weit esnicht zur Fütterung nöthig, zum Dünger anzuwenden; wieer denn auch allen Dünger, der bey Endigung des PachteSim Gute vorhanden seyn wird, ohnentgelklich zurück lastet.
14.
Auf Feuer und ficht soll Pachter fleißig Aufsicht haben,damit kein Schade geschiehet. Im Fall dergleichen durchseine oder der Seinigen, oder durch seines Afterpachkcrs Ver-wahrlosung geschehen sollte, ist Pachter dafür zu hasten undnach der iMn Deciston Recht zu leisten verbunden.
Damit Verpachtet der Pachtgelder, und besonders derInventarienstücke halber genugsam gesichert seyn möge; sobezahlet Pachter vor Antritt seines Pachts vierhundert Tha-ler CautionSgelder, den Thaler zu 24 Groschen gerechnet,welche bey Verpachtet» ohne Interesse stehen bleiben, und ernach seinem Gefallen zu nutzen hat. Wenn nun die Pacht-jahre verflossen, und Pachter seine Pachtgelder richtig bezah-let, auch sämmtliche Jnventacienstücke behörig überliefert,und überhaupt aller in Ansehung dieses Pachkconlractö ihmobliegenden Verbindlichkeiten sich vollkommen einschüttet,mithin durchgehends Richtigkeit getroffen hat, wie nicht we-niger die oben bey der dritten Numer gedachte Verzicht vorGerichte geleistet, und die Hypothek caßiren lassen; so zahletVerpachten an Pachtern angeregte 400 thlr. Vorstand, insolchen Geldsorten, als er ihm ausgezahlet, wieder zurück.
16.
Dafern auch Pachter nach Gottes Willen vor Endi-gung der Pachtjahre mit Tode abgehen möchte; so soll dessen
Wittwe