von Contracten und Tractaten. Z87
Wittwe oder Erben fteystehen, den Pacht bis zu Erfüllungder sechs Pachkjahre fortzusetzen, als wessen sie sich sechs Wo-chen nach dessen Tode zu erklären haben; widrigenfalls derPacht zunächst darauf folgenden Johannis aufgehoben wer-den soll.
17 .
Es soll Pachter das ihm verpachtete Guth, außer derSchankgerechtigkeit, an jemand zu sublociren nicht befugtseyn, wenn nicht Verpachter darein ausdrücklich consemirek;da im übrigen Pachter auf alle Fälle gehalten ist, für seinenSubconduckor zu stehen, und für den von ihm an dem Gli-che und Inventario verursachten Schaden zu haften.
18.
Daferne Pachter mit Abtragung der Pachtgelder nichtrichtig innen halten, oder sonst nicht prästanda leisten würde;so soll an Seilen Verpachkers dieser Contract eo iplo nullund nichtig, und selbiger zu dessen Endigung nicht gebunden,vielmehr befugt seyn, Pachtern alsofort gerichtlich epmiltirenzu lassen; welches dieser nicht allein zufrieden seyn will, son-dern sich auch aller Exceptionell und romecliis iiiipcnlivis, be-sonders der Appellationen und der g-lkione ipolü ausdrück-lich bezieht. Und wie endlich
19.
Bcyderseits'Contrahentenmit allendem, was vorstehendabgeredet und geschlossen worden, völlig einig und zufrieden,auch solchem durchgängig nachzukommen entschlossen sind,also renunciren dieselben allen diesem Pachtcontracte zuwi-derlaufenden Ausflüchten und Rechtsbehclsen, sie mögen Na-men haben, wie sie wollen, besonders des Irrthums, dcs Miß-und Nichrverstandes, des anders abgeredeten als niederge-schriebenen Sache, der Verletzung über oder unter die Hälfte,der Wiedereinsetzung in vorigen Stand, und was sonst inRechten erdacht werden mag; vornehmlich aber renunciretPachter der Ausflucht des nicht erfüllten Contracts, maaßener, daß solcher von Seiten Verpachkers in allen Punkten
Vb 4 und