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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 40z

ter der Uten Numer, welches von beyden sehr geschickten Ad-Vocalen in einer schönen Schreibart mit ordentlichen Perio-den abgefasser Ist. Es ist auch gar keine Nothwendigkeit,daß man die Sätze mit häufigen lateinischen Brocken durch-spicken muß.

§. 6 .

Ich werde nunmchro in Ansehung des Hauptvcrfahrensganz kurz seyn können, weil dasselbe in vielen Stücken mitdem vorhergehenden übereinkommt. Dieses Verfahren überBeweis und Gegenbeweis bestehet au's vier Sätzen, der Sal.vationSschrifk, .der Exceptionöschrift, der Replik undDuplik:und zu einer jeden Schrift ist in dei^Proceßordnungen einegewisse Zeit bestimmet, binnen welcher sie bey deren Verlusteingegeben werden muß. In einigen Ländern ist die Salva-tionSschrift die erste, z. E. in Sachsen, in andern die Exce-ptionsschrifk. Bald sänget der Kläger an, bald der Beklag,te, oder derjenige, so den Gegenbeweis gcführct hat. Wirwollen die sächsische Verfassung zum Beyspiele nehmen. Inder Salvationsschrift stellet Kläger zuförderst den statumcsutH geschickt und wohl vor, zeiget sodann, daß er dasje-nige bewiesen, was ihm zu beweisen obgelegen, und suchetdie Erccprionen des Beklagten und seinen darauf gegründe-ten Gegenbeweis abzulehnen, und die Schwäche des gejühr-ten Gegenbeweises vor Augen zu legen. Der Beklagte in derEpceptionsschrist erinnert und verbessert es zuförderst, wennKläger den stgmm caustw nicht recht vorgestellet hat, unter,suchet und zergliedert sodann Klägers Beweis, mir Beybrin-gung seiner Erinnerungen lind Einwendungen wider die Do-kumente und'die Personen und Aussagen der Zeugen, undsuchet endlich seinen geführten Gegenbeweis zu rechtfertigenund dessen Stärke zu zeigen. Hierauf suchet Klage? in derReplik die Einwendungen des Beklagten wider die Docu-men^e und Zeugen abzulehnen, seinen Beweis allenthalbenzu rechtfertigen, und in seiner völligen Starke und Zusam-menhange zu zeigen: und eben dieses ist die Beschäftigungdes Beklagten in der Duplik. Es ist öfters von sehr gutem

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