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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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4v6 Zweyter Theil, v Hauptftück, i Abschnitt,

Heget, daß Beklagten vermöge dieses Ehevcrtrages, so wohlals der erwehnken Schenkung ein alleiniges Recht an derVerstorbenen Verlassenschaft zustehet; so ist kein Zweifel,daß Klägerinn mit ihrer angebrachten Klage mit Ersetzungder Kosten gänzlich abzuweisen seyn wird. Ohne nun hier-von abzugehen, worwider man sich feyerlichst verwahret,will Beklagter auf die erhobene Klage sich folgendergestalteinlassen:

/Ermanöo i) daß der Klägerinn Tochter, Christine K.gebohcne D. zu G. vor kurzem ohne Kinder verstorben.

2) daß sie verschiedene Immobilien verlassen.

z) baß sie die Hälfte ihres Mannes sämmtlichenväterlichen Erbtheileö verlassen.

-äKrm. 4) daß ihr Mann sein väterliches Erbtheil zumTheil nach Erbgangsrecht ererbet, zum Theil aber von sei-nen Brudern, Christian und Samuel, der K. laut Kaufeöc!s <j->ko den 12 Decembr. 1747 erb-und eigenthümlich anßch gebracht hat.

5) daß Christine K. die Hälfte ihres Mannessämmtlichen väterlichen Erbtheiles, wie er solches zum Theildurch Erbgangsrecht ererbet, zum Theil aber von seinenBrudern, Christian und Samuel, derer K. erb-und eigen-thümlich an sich gebracht, besage Kaufbriefes claro W.den 12 Decembr. 1747. von ihrem Manne Gottfried K.um und vor 500 Mst. baarcö Geld erb - und eigenthümlicherkaufet.

6) daß selbige hierzu dieKlagerinn, als ihre leiblicheMutter, als Erbinn ab imeüato nach sich gelassen.

7) daß Beklagter sich derselben angemaaßet, sol-che bis ißo nutzet und gebrauchet.

Lkssrm. 8) daß er solche der Klägerinn in Güte abzu-treten sich verweigert.

Beklagter verneinet also zum Theil die libellaw, wider-spricht dem pcrito und wiederholet in vün peremconaruinEingangs erwehnke exceprionom 7>3>ssorum llowüum etrjonznonis, weshalb Klägerinn nothwendig abgewiesen wer-