408 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,
entgegen gesetzten Exceptionell, an welchen jedoch nichts prä-judicirllches eingeräumet wird, worwieer man feierlichst pro-testiret, sind nicht von der mindesten Erheblichkeit. Dennwas die cxceprio paZorum clotalium cum clekunäta iniko-rum anbelanget; so wird die lud G 5ol. 10. zrWdcn Actengebrachte Schrift ohn allen Grund vor einen Ehevertragausgegeben; indem dasselbe weiter nichts als ein Vergleichzwischen Christinen D. und ihrem Gesclwnster ist. Die Ver-storbene hat auch ihr väterliches ErWeil, wo nicht alles,doch größtentheils bekommen. Daß aber Klägerinn nebstihrem Sohne die ganze Erbschaft an sich genommen habensollten, ist in der Wahrheit nicht gegründet, und streiten wi-der Beklagtenö eigene Beylage lüb O kok. 10. Ueber daöMütterliche aber hat die Verstorbene nichts verfugen kön-nen, weil die Mutter, nämlich die Klägerinn, annoch amLeben. Vivemis einm nullg chtur liereclita;.
Was aber die excepric» faclT clonarionis oinnium bo-norum, juclici-ilirer constrmotX anbetrifft; so kann die vor,geschützte Schenkung kol. 12. um deshalb nicht bestehen; weil
1) die Mutter, Klägerinn nämlich, gänzlich darinnenÜbergängen worden ist; da ihr doch wenigstens das Pflicht-theil in derselben hätte ausgesetzet werden sollen;
2) bey derselben nur vier Zeugen gegenwärtig sind, in-dem , wie daraus auf den ersten Anblick zu ersehen, HannsH. nicht als Zeuge, sondern als Vormund dabey concurri-ret hat; die Rechte aber fünf Zeugen unläugbar erfordern;wie denn auch
z) die besagte Schenkung nicht gerichtlich geschehen, dadoch die Lonliit. Llecl. I. ?. lll. ausdrücklich besaget, daßdie Schenkungen aller Güther auskerne andre Art gültig seynsollen, als wenn sie gerichtlich geschehen. Ferner weil auch4) die mehrberührke Schenkung nicht von demgefchwor-nen Actuario aufgenommen und registriert worden; da dochdie Zyste Chursächsische Decision am Ende klar verfüget, daßdie Aufrichtung gerichtlicher Schenkungen durch den geschwor-nen Gerichksactuarium expediert und regiftriret werden sollen.Endlich, weil auch 5) die