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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
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von rechtlichen Wfahren oder Sätzen. 409

5) die gerichtliche Constrmation der besagten Schenkungnicht bey Lebzeiten der Donatricinn, sondern erst nach ihren,Tode, und wie die Einsicht der mehrerwehntcn Schenkung undderen Constrmation kol. 14. leg. gar leicht zuermnien giebt;so hat der AmtSlandschöppe, George!. solche erst den 26 März1750, und also gTage nach der Schenkung, zur gerichtlichenConfirmachtion übergebe».

Die beschehene Einlassung überläßt man ohne nachkhei-liges Einräumen rechtlicher Beurtheilung, widerspricht denangefügten peremrorüs , und weil Beklagter wider besseresWissen und Gewissen den ;tcn und 6tcn Punkt der !itis-Conkestacion verneinet hat; so zweifelt man im geringstennicht, es werde derselbe in die dadurch verwirkte poenan, ln-üciskioni» verurtheilet werden; immaßcn man darum ganzgehorsamst angesucht und sich zugleich fernere rechtlicheNokhdurft vorbehalten haben will.

Beklagter

Kann die Klage noch nicht vor deutlich und schließendhalten, da die im vorigen Sahe angeführten Mängcl sichr.bar genug vor Augen liegen. Unterdessen acceptiret manKlägerinn Gcständniß, daß die Verstorbene kein bewegli-ches Ve,mögen hinterlassen hat, und mithin die Klage dar-auf nicht gerichtet werden können; wie denn auch in derThat kein anderer mobiliarrscher Nachlaß vorhanden ist.Es wird daraus folgen, daß Beklagter den dritten Theildes gesummten Vermögens allemal erhalten muß: und erbehält sich denselben hiermit allenfalls ausdrücklich bevor,ohne jedoch deshalb von seinen offenbaren bereits angeführ-ten Rechten im geringsten abzugehen, worwider er hiermitseyerlichst prorestiret. Uebrigens acceptiret Beklagter, daßKlägerinn die ihr entgegengesetzten triftigen alsofort erweis,lieh gemachten Exceptionell abzulehnen nicht vermögend ge-Wesen ist; daher» man nicht zweifelt, das künftige rechtlicheErkänntniß werde demselben günstig ausfallen. Das vonBeklagten in der Beylage lud O gebrachte Docu-