von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 4"
Todesfall anzusehen; indem die bloße Meldung des Todesnicbt hinlänglich ist, eine Schenkung auf den Todesfall aus-zumachen. Vielmehr ist eö allemal vor eine Schenkungunter den lebendigen zu achten, wenn das Eigenthum so fortzugeeignet, die wirkliche Uebergabe aber nur bis auf den er-folgten Tod aufgeschoben wird;
viel. ?. III. Eonstit. i. Oe 5 . 41.
HerZer Oecon. juris lälr. II. tic. 2. §. 27.Dergleichen ist nun hier allerdings geschehen, da die Ver-storbene sich erkläret, ihr sämmtliches Vermögen beklagtensogleich erb- und eigenthümlich zu schenken, welches die Wor-te hiermit, und kraft dieses genugsam anzeigen: und es isteine bloße Einschränkung des Gebrauches, wenn sie hinzusetzet, daß solches erst nach ihrem Absterben auf denselbenfallen solle. Wenn es aber auch eine bloße Schenkung aufden Todesfall wäre; so sind dennoch fünf Zeugen dabey ge.wcsen, indem der Vormund der Donatricinn, da diese aufden Todesfall auch ohne Curatore zu Recht beständig ver-schenken kann, allerdings mit zu rechnen ist, wie diesfallsklarier. Oecon. stir. cit. loc. nnt. ein krTjustioium anfüh-ret. Jedoch es wird in dem gegenwärtigen Streit auch hier-auf wenig ankommen, in Betracht
ncl z A 4) dicgegenwärtigeDonakion vor nichts anders,als eine gerichtlich aufgenommene Schenkung zu halten ist.Sie ist von einem Gerichtsschöppen ausgenommen und re-gistrirct worden, welcher, wie äst marchnom zu attestiren ge-beten wird, zu Annehmung dergleichen Schenkungen ausdrück-lich verpflichtet, und mithin dazu genugsam aulhorisiret ist.Sie ist auch nachher von dem wohlldblichenAmte constrmirecworden. Folglich kann wider deren Gültigkeit um so weni-ger etwas eingewendet werden, da auf diese Weise denen vonKlägerinn angeführten Landesgesetzen eine völlige Genügegeschehen, in so fern nämlich solches nach Unterschied der Fälleund bey einer sich auf das land erstreckenden Gerichtsbarkeit,da die Unterthanen nicht in loco juäicü gegenwärtig sind,geschehen können.