412 Zweyter Theil, V Hauptstück, I Abschnitt,
;) aber ist noch gar nicht dargechan, daß die Con-sirmation erst nach dem Tode der Donatricmn erfolget sey:und wenn auch solches geschehen wäre; so würde dock in ge,genwärtigem Falle darauf nicht das mindeste ankommen,noch der gerichtlichen Confirmation dadurch etwas benommenwerden, weil die Aufnehmung der Schenkung durch einehierzu authorisirte GerichtSperson gehörig geschehen.
Beklagter widerspricht dahero gegentheiligen El'nwen,düngen, wiederholet das vorhin ausgeführte, und zweifeltnicht, es werde Klägerinn rekuli« expenlis abgewiesen wer»den. Allenfalls und dafern dieselbe sich eines Beweises an,Maaßen sollte, behält sich derselbe den Gegenbeweis, die Ei»desdelacion und andre rechtliche Nothdurft bevor
Loncluclcncio.
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II.
Rechtliches Verfahren
In Coneurssachen, über die Frage: ob ein hypo-thekarischer Gläubiger, der sich mit seiner Forderungversäumet hat, zuzulassen?
Liquidanc
Herr Carl Friedrich D. Mandatarius, Advocat N. N.contra
Den zu Hanns George S. Creditwesen geordneten Lu-ratorem L-itis, Herrn Adv. N. N. Liguidaken an-dern Theils.
Will hiermit nach dem kol. iz. bor. in lermino ,'nro-lulgtionlü beliebten Compromiß, mit Beybringung seinerrechtlichen Nothdurst und dem rechtlichen Verfahren den An-fang machen. Er verhosfet, die künftigen Herren Uttels-verfaffer werden dies Einbringen gerechter Aufmerksamkeitwürdigen; und setzet der Ordnung gemäß in Facto zum vor-aus, welchergestalt nach dem Absterben des gemeinschaftlichen
Schuld-