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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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4,4 Zweyter Theil, v Hauptftück, i Abschnitt,

mit dem von dem Amte S. erhaltenen Hypothekschein: undindem er solchen hiermit im Original produciret, wird ge-horsamst gebeten, unter die Abschrift desselben k«!. z. kor.daß sie mit dem Original gleichlautend sey, ;u attestiren. In.dem also Liquidant seine Forderung mit einem gerichtlichenDocumente also fort bescheiniget; so kommt allein die Ent-scheidung der ganzen Sache auf die Frage an:

Ob Liquidant, als ein hypothekarischer Gläubiger, welcherso wohl dem Judicio aus dem Schuldenverzeichnißkol. 4. Vol. O. als besonders aus dem gerichtlichenConscnsbuche vor Eröffnung des Concurses bekanntgewesen, nachdem er sich in lernn,,o liquiciationisnicht gemeldet, annoch mit seiner Forderung bey die-sem Creditwesen in behöciger Ordnung, in Ansehungderer ihm verpfändeten Aecker, prioritätifch zu loci-ren sey?

Es ist allerdings an dem, und Liquidant muß gestehen,daß diejenigen Gründe, welche die verneinende Entscheidungunterstützen, nicht geringfügig sind; die Verfügung destz. 2. llt. XU Erl. Pr. Ordn.ist allein zureichend, Liquidankm von gegenwärtigem Credit-wesen auszuschließen. Sie ist deutlich, die Edictales sindergangen, das Locationsurtel hak in Ansehung derer, inler-mino liquiciakionk außmgebliebenen Gläubiger seine ver-bindliche Rechtskraft erlanget. Man würde bey Concursenniemals zu einem sichern Ende gelangen, wenn nicht ein un-verändlicher lerimnus praeclulivus geordnet wäre, und wasbey so strengem Beyfalle derer Gesetze vor Einwürfe mehrLiquidankm entgegen geseßet werden können.

Jedoch so gegründet auch alle diese Einwürfe immer seynmögen; so werden doch Liqui'damens Gründe zu Behauptungder bejahenden Enrscheidung ihnen an Wichtigkeit nicht nach-geben. Es sey eine Ausschweifung oder nicht, wenn Liqui«dank seinen Gegengründm, die Ursachen, welche unsre Ge- 'setzgeber bewogen haben, bey Hypothekverschreibungcn die

gericht-