von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 415
gerichtliche Confirmation zu erfordern, voraussehet. Soviel ist zu übersehen, daß allein des Zeugnisses und Beweiseshalber, der richterliche Consens nicht nothwendig ist. Ur-künden, welche außergerichtlich, entweder von dreyen Zeugenunterschrieben, oder von einem Norario errichtet worden,haben ebenfalls vollkommen und öffentlichen Glauben: und«ine Psandverschreibung würde durch eine, von diesen Artenderer Urkunden so wohl, als durch ein gerichtliches Docu»ment, erwiesen werden können. Die wahre Absicht unsrerGesetzgeber, muß also nothwendig die Sicherheit derer Gläu-biger, und besonders die Erhaltung des allgemeinen Creditsim Lande, zum Gegenstände haben. Wäre allein zum Be-weise einer Pfandverlchreibung die gerichtliche Confirmationnöthig, warum müßte der Consens allein von dem ^uriicerei lirs: ertheilet werden. Die Disposition der2z. Lonlk. Tleäk. k. II.
ist ein völliger Beweis desjenigen, so Liquidant itzo anführet.Der Durchlauchtigste Gesetzgeber bedienet sich der.ausdrück-lichen Worte:
und dieses hat vernünftige Ursachen, damit ein Guth nichtvielen ersetzet, und also die Leute betrogen werden rc.und diese rarionem le^is wiederholet erciecik. LIeäk. z 8 >daß niemand gefähret werde rc.wird aber deswegen bey Verpfändung unbeweglicher Gütherdes chiciicis rei iitL Consens erfordert, damit niemand ge.fähret werde, damit der allgemeine Credit im Lande zumWohl derer Unterthanen erhalten werde ; so kann die Wir*kung dieser weisen Verordnung nicht allein dabey stehen blei-ben, wenn ein Gläubiger wider seinen Schuldner, dessenErben, oder wider den Besitzer des verpfändeten Grund-stückes aus der gerichtlichen Verschreibung klaget; sondernsie muß sich weiter erstrecken. So bald ein Scbuldmanndie Constik'ii- ung einer gerichtlichen Hypothek eingehet; so istsein Geständnis unwiederrustich, es wird denen öffentlichen
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