Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
JPEG-Download
 

416 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,

Acten einverleibet, und der Gläubiger erhält ein dinglichesund vorzügliches Recht. Wo bereits des Schuldners ge.richrliches Geständnis; erlanget worden, ist kein Beweis mehrnörhig. Der bey Concursen geordnete Liquidationökerrninist allein deswegen vorgeschrieben, damit die Gläubiger ihreForderungen bescheinigen sollen. Gegenwärtig ist Liquida».tenS Forderung schon aus den gerichtlichen Acren dem Con.sensbuche des Königl. Amtes, und vor welchem dieses Cre-ditwesen anhängig ist, liquid, und clebicor Lommuni8 hatschon bey seinem Leben sich vor Liquidantens Schuldner imJudicio bekennet, seine hinterlassene Erben, welche auf Er-öffnung des ConcurseS ?ol. i. Vol. o provociret haben, ge.stehen in dem Schuldenverzeichniste kol. 4. in 6»o cvclc-msolches nochmals, siealleglren den ConsenS, welchen Liqui'dantseiner Forderung wegen erhalten hat: und so ist so wohl vorentstandenem als ipso moro Loncursu Liquidanlens Förde,rung bey diesem Creditwesen liquid, und in denen ConcurS-accen angebracht worden. Die sainnulichen Gläubiger sindaußer denen kol. >8 Vol. O- ergangencn Edictalien durcheine patentische Citation 1'ol. 19. b eoclem citiret worden, undaußer denen in diesem Umlauf vorgeladenen Gläubiger» hatsich kol. 77. k> eoclem in^eroiino niemand gestellek. Die-ser all die CrediroreS erlassene Umlauf ist an Liquidanten?ol. 20. b öe kol. Z2. 5 ub n. 8- Vol. eoclem ebenfalls mitgerichtet worden. Indem aber slleggriü solüs seine Pro-feßion eines Koches, mit seinem Namen wider die von denenErben des Schuldners bol. 4. eoclem mit diesen Worten:

iou thlr. bey N. N. K. in L. laut Consensbcschehene Anzeige, confundi'ret werden, auch sein Wohnungs-ort L. welchen des Schuldners Erben kol. 4. eoclem benen-net, und dem Judicio aus derHypochekvcrschreibunq kol.z.bor. ganz wohl bekannt gewesen, in der patentischen Citationunrichtig angemerket, und an statt Lodersleben, Ederslebengeschrieben worden; so ist dieselbe ihm nicht behändiget wor-den. Gesetzt, daß mau einwenden wollte, e§ sev fti)on ge-nug , daß die bekannten und unbekannten Gläubiger edicta-

liter