Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
Entstehung
JPEG-Download
 

422 Zweyter Theil, v Hauptftück, i Abschnitt,

So viel hingegen die aufgeworfene Frage anlanget, er.achtet (Kurator Uitis, die, pro tueneis achrmariva angeführtenGründe nicht vor sattsam hinlänglich.

Die Frage selbst bedarf noch einer genauen Zergliede.rung, indem sich einige Voraussetzungen, so diesseits keines-wegcs zugestanden werden, darinnen ereignen.

Man räumet keineöweges ein, daß neuerlich Liquidankdem ^suclicio aus dem Schuldenverzeichnisse kol. 4. Vol. obekannt gewesen sey, und beziehet sich dicsfalls auf dasjeni-ge, was in diesseitiger Vorstellung vom nApr. c. a. n. 2.ör Z. bol. 14. bor. angeführet worden.

Und gesetzt, welches man auch nicht in Abrede seyn will,daß anmaaßlichen Liquidantcns ConsenS in dein gerichtlichenConscnsbuche enthalten sey; so folgt ja daraus keineöweges,daß Dom. ^uclex verbunden werden könne, dessen Forderungdaraus inlermino lignielarionisex olbcio zu brin»

gen, und ^ur-> parlium über sich zu nehmen.

Wem würde solches wohl nicht äußerst anstößig geschie-nen haben? jchra vigilgmibuslunrl'oripw. Liqurdant hätte sichmit mehrerer Sorgfalt um das Seinige bekümmern sollen.Wir geben zu, daß alle Hypotheken a ^uäice rei tu» con-finniret werden müssen. Wir läugnen auch nicht, daß Ge-gentheils Forderung ex HAis publicis in Lonrinenti liquidzu machen gewesen. Allein der 'I'erminns Iiciu>chmom8 ist,nach der Nacur dieses Wortes selbst, primarin zu Liquidi-rung derer Forderungen der Gläubiger, fecuucisrio zu derenBescheinigungen, gesetzet. Letzteres ist daher klar, weil die»se in iplo termino nicht schlechterdings geschehen müssen.BeyLeS aber kann abegue Kommi-; bnlio sich nicht concipi.ret werden. Und wem lieget die Bewerkstelligung dieses kädiianders ob, als demjenigen, dessen eigner Vortheil es Haupt-sächlich erfordert? Wer ist dieses anders als Liquidant?Der von der Oelbone bonorum auf gegenwärtigen Lnncur-lnm Oech rorum gemachet werden wollende Schluß ist nichtvon gehöriger Bündigkeit. Dort muß der Debitor com-

MUM8