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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 42A

nen Reginen Ap. den Vorstund der Unkosten halber, so vielaber Mitklagenden Johann Adam H. betrifft; so wird dem-selben Lxce^rio ilieHirimarionis entgegen geletzt. Denn obwohl einem Ehemanne in dencnjenigen Güthern, welche leinEheweib bereits erlanget hat, und wirklich besitzet, einigesRecht, und insonderheit der Nießbrauch, zustehet; st erstre-cket sich solches dennoch denen Rechten nach nicht soweit, daßauch demselben nachgelassen seyn sollte, ohne Vorwiffen, Ein-willigung und Mitwirkung seines Eheweibes, in deren Na-men widerrechtliche Processe anzufangen, und dadurch dersel.den allererst neue Güther, in welchen er hernach den Nieß-brauch ausüben könne, zu erwerben suche; als welches viel-mehr der Erl.Proceßordnung uil rir. VUI. §. i. schnurstrackszuwider laust. Da nun übcrdem allhier noch der besondrekol. g6. angezeigte Umstand dazu kömmt, daß ernannte H.taub ist; folglich sich die Vermuthung ereignet, daß selbigevon alle dem, was anitzt mit ihrem Manne vorgehet, nichtswisse, vielmehr Beklagter zu gedachter seiner Schwester deszuversichtlichen Vertrauens lebet, daß selbige, da sie sonst vielschwesterliche Zuneigung zu ihm gehegec, nicht geneigt lernwerde, mir ihm ««nöthige processualifche Weitlaustigkeitmanzufangen; so will derselbe das Gesuch ei. kol. g6. wieder-holen, und nochmalen bitten, angeregte Anne Elisabeth H.noch vor Versendung der Acten vor Gerichte zu fordern, undselbiger, da sie schreiben und lesen kann, gegenwärtiges Ein-bringen, wenn solches aci Aeka geschrieben wird, so viel die.sen Punkt betrifft, jedoch ohne Beyseyn ihres Ehemannes,vorzulegen, und von ihr zu erforschen:

s)b sie gesonnen sey, wegen des von ihrem verstorbenenVater, Johann Melchior Sch. über sein Guth zu E.mit Beklagten getroffenen Kaufs, mit demselben alsihrem Bruder zu streiten und zu proceßiren, oder ob sienickt vielmehr bey gedachtem Guthkaufe, ingleichen beydes Vaters, kurz vor seinem Ableben errichteten Testa-mente, sich beruhigen und dabey bewenden lassenwolle?

sodann