426 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,
sodann hierüber eine Registratur abzufassen, und selbige dieH. mit unterschreiben zu lasten.
Im übrigen und so viel die von denen Klägern ange-brachte Klage selbst anbetrifft; so erstehet Beklagter, wienicht nur einige von seinen Geschwistern wider ihn klagen,sondern auch die übrigen zu einem gleichmäßigen Untcrneh.wen anzutreiben suchen wollen. Nachdem aber die Rechtenicht gestatten, daß jemand wider seinen Willen zu Anstel-lung einer Klage, wider eine dritte Person angereizet odergezwungen werde; so kann auch derer Klügere Gesuch bol.2z, wovon auch noch weiter unten zu reden seyn wird, nichtstatt finden. Wider die Klage selbst hat man gar viele er-hebliche Exceptioneö, welche man, soviel sichs wegen derWichtigkeit der Sache und Weitläuftigkeit der Klage selbstthun lasten will, in folgenden kürzlich vorgestellet. Sie isttheils auf ein vermeyntes, in einem alten Kaufe dem Vor-geben nach bedungenes Vorkaufsrecht qesetzet, theils suchenKlügere den zwischen Beklagten und seinem Vater gericht-lich geschlossenen Guthkauf um deswillen anzufechten, weilVerkäufer dem Angeben nach zur selbigen Zeit nicht mehrbey Verstände gewesen seyn soll, und folglich gültiger Weisenicht habe contrahircn können; ingleicben als ob der Verstor-bene von Beklagten und seiner Schwester, Marien Maqda-lenen Ap. ingleichen von Hrn.Adv. B. zu dem Kaufe sey über-redet, und die Sache anders registrirec worden, als selbigevorgegangen ist. Allein in Ansehung beyder Punkte kanndie Klage in keine Wege statt finden. Denn so viel denlehren: betrifft, so läuft das Vorgeben der von Klageren selbstangezogenen gerichtlichen Urkunde schnurstracks entgegen, alsin welcher juxta bol. 14 logg. deutlich enthalten ist, daß Ver-käufer, Johann Melchior Sch. annoch bey guten und völligemVerstände gewesen sey, und daß er den Kauscontract freywilligund ungezwungen geschlossen, auch dabey seinen recklicbenBeystand, Herrn Adv. B. gehabt habe, als welcher letzterenicht Beklagten, sondern vielmehr seinen Vater 3 cvnülüsgewesen ist. Wenn dergleichen gerichtliche Handlungen soll-ten