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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 429

zugleich in die Unkosten zu vertheilen, woran um so viel we.niger zu zweifeln seyn wird, da ohnedemei) wie bereits gezeiget worden, der Verstorbene in seinemletzten Willen ausdrücklich verordnet hat, daß es bey diesem mitBeklagten geschlossenen Guthkaufe verbleiben solle. Dennes ist bekannt, daß durch einen reservirten bedungenen Vor»kauf, diejenige Veräußerung, welche durch einen letzten Wil.len geschieht, nicht verhindert wird, viä.Lsrp?. Ooult. LI. zs.?. II. ach. 16. Gleichergrstalt verordnen die Rechte

e) daß durch einen bedungenen Vorkauf, der Eigenthü-mer bloß von der Veräußerung des Grundstückes an einenFremden abgehalten werde, es ist ihm aber keinesweges ver»wehret, solches dergestalt zu veräußern, daß es eines seinerKinder bekomme, viä. euuä. i^rpr. !. c. äcch 19. dahero auchalihier denen Klägern um soviel weniger ein gegründetessusnZenäi zustehet, da

s) der Verstorbene nicht einmal dem, ehedessen mit sei»nem Eheweibe getroffenen, Kaufe und I's-üo, aufweichenKlügere allein ihre Klage bauen, zuwider gehandelt hat.Denn in solchen stehet weiter nichts, als daß damalige Ver.käuferinn das Vorkaufsrecht sich, und nach ihrem Ablebenihren Kindern bedungen hak. Diese Clausel nun ist nichtanders zu verstehen, als wenn das Guth an einen fremden ver»kaufet wird, wie dieses bey allen dergleichen bedungenen Vor»kaufen zu beobachten, viel. er. riet. 16. Nun hat aberder Verstorbene das Guth keinesweges an einen Fremden, son-dern an eines seiner und damaligen Verkäuferinn leiblicherKinder, nämlich an Beklagten, verkaufet, folglich ist gegen-wärtig der Fall nicht vorhanden, daß solches Guth retrahiretwerden könne. Denn es stehet in dem oft berührten Kaufenicht dabey, daß sämmtliche Kinder zusammen lothancsVorkaufsrecht ausüben, und das Guth sodann in Gemein-schaft besitzen sollen, am wenigsten aber, daß solches jedernach der Reihe und dem Alter haben solle, sondern es heißtüberhaupr, das Vorkaufsrecht solle, wenn das Guth ver»äußert, das ist, an einen Fremden verkauft würde, ihren

Ee Kindern