von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 42
solle, wannenhero nicht weniger das vorhin gebetene Er-kenntniß mit Wiedererstattung der Unkosten erwartet, undzu dem Ende
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entgegen gesetzt wird; welchem endlich auchk) bxcepeio oblcuri partim libellibeyzufügen ist, indem man kol.4. b. in der andern Zeilevom Ende nichts errathen kann, was eigentlich Beklagtenwissend gewesen seyn soll, ob: Daß der Verstorbene dieangegebenen Worte geredet habe, oder daß er das Guthwirklich nicht verkaufen dürfen, oder daß VeklagtenS Vaterdessen eingedenk gewesen sey? Maaßen daeWörrlein es aufalle diese Punkte gezogen werden kann, welches aber um soviel weniger zu ertragen, da dieser Punkt auf den Eid ge-setzt worden. Daher» wenigstens die angemaaßte Ge-wiffensrührung, so viel diesen Punkt betrifft, nicht statt ha-ben kann.
Alle diese Exceptionen nun stehen Klägern so gewiß ent-gegen , daß inan der zuversichtlichen Hoffnung lebet, daßKlägers gebotener Maaßen auf eine oder die andere Weise,mit Wiedererstattung der Unkosten ohnfehlbar werden abge-wiesen werden. Wannenhero Beklagter der Einlassunggänzlich überhoben seyn könnte, will aber doch folgender Ge-stalc den Weg Rechtens befestigen. Beklagter räumet ein:
l. Daß nach Innhalt beygebender Urkunde lub L. dererKlügere Mutter, Christina Sch. verwittwet gewesene St.jhr zu Eud. gelegenes, von ihrem vorherigen Manne, Mi-chael St. und dessen Kindern ererbtes Guth mit allem waSdarinnen Erd Wied-Nied.Wand-Band-Mauer- undNagel-feste ist, auch dazu gehörigen und dabey befindlichen Feldern,Wiesen, Garten und sämmtliche Zubehörungen, sammt Rech-ten und Gerechtigkeiten, Nutz und Beschwerungen, nichts da-von ausgenommen, an ihren andern Ehemann, Joh.MelchiorSch. um und vor 200s Gülden Meißnisch, ganzer Haupt-
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