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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 4Z5

werden sollen, Kläger Joh. Gotthard Sch. bey Abhandlungund Schließung des angegebenen Kaufs zugegen zu seyn,und zu dem Ende in der Stube zu bleiben, auch was vorge-he, mit anzusehen und zu hören, gehindert, und von Beklag-ten, ingleichen von Herrn B. wie auch von Mar. M. Ap.Joh. Gotth. Sch. aus der Stube hinaus zu gehen, geheißen.

XXXIV b. Räumet ein b, basier währender Zeit, da derangegebene Kauf am sten April dieses i?Z4sten Jahres inder Stube vorgegangen, nicht hinein gekommen.

XXXV 2 XXXV b. Läugnet wieder, basier so lange her«außen außer der Stube zu bleiben, beredet worden, bis derAetuS geschehen gewesen.

XXXVI g. Weiß nicht, daß solches alles, durch HerrnB. und Marien Magdalenen Ap. Veranstaltung geschehen.

XXXVI b. Läugnet, daß es Herr B. und Maria Mag-dalena Ap. mit Beklagten gehalten.

XXXVII. Läugnet, daß Joh. Gotth. Sch. damals in derStube, in welcher der Vater krank gelegen, sich befunden hak.

XXXVIII. Läugnet, daß Herr B. Beklagtens Rath,geber gewesen.

XXXIX. Läugnet, daß Maria Magdalena Ap. mit Be-klagten ihr Verständniß gehabt.

XI.. Läugnet, daß an dem kibellirten Guthe, vermögeDocumenks lub .V Klägers und resp. Mitklägers Eheweibe«in Verkaufs - und resp. Wiedereinlösungsrecht zustehe.

IXI.. Läugnet, daß Beklagter solches wider sein besseresWissen vorschlich zu defraudiren, und das Guth wiffenklichmit gesuchter Verletzung des disseitigen Rechts an sich zu zie-hen, und durch seine obangezogene listige Veranstaltung demVater, Joh. Melchior Sch. zu dem in Documenro iub L.angegebenen Actu zu induciren sich unterfangen hak.

VMI.. Läugnet, daß dieses aus solchen allen sich ergebe.

VIII.. Läugnet, daß Klägers ein Recht haben, und sol-ches verletzet worden.

VII.. Läugnet, daß Beklagter obangezogene listige Ver-anstaltung getroffen.

E e 4 VI.. Läug-