von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 443
Ob sie es annehmen wollen?
sich zu erklären schuldig sind. Diesem zu Folge hat die An-frage ?ol. 2Z leg. an die Geschwister geschehen mästen, inwelcher sie zu Ausübung des Verkaufs gar nicht gezwungen,sondern nur ihre Erklärung verlangt worden. Man lässeteinem jeden gar gerne die Freyheit, ob er sich des aus demangeführten Documente kol. 12 b ihm zustehenden Rechts,in der daselbst vorgeschriebenen Maaße gebrauchen will odernicht ? Man hat sich in diesen Acten noch niemals in Sinnkommen lasten, jemanden wider seinen Willen zur Klage zunöthigen. Der gerichtliche Glaube, welchen Beklagter vorsich anführet, und der sich darauf beziehende Jnnhalt desDocumentS iub 6. koi. 14 ist vermögen die Klage keineS-wegcö zu entkräften. Denn die Replicre, welche Klägernwider die aus dem Documente lub ö. hergeleiteten Exceptio-nell zu statten kommen, sind bereits ein Theil der Klageselbst, und beruhen folglich auf richterlicher Erörterung. Dergerichtliche Glaube schließt den Beweis des Gegentheils nichtaus; und die Gründe, welche Klägers dagegen anzuführenhaben, sind in nsrrskis libelli deutlich angezeigt, mithin läuftBeklagtens Einwenden auf pctitionem priucipii und aufproArellivnem in ciroulum hinaus» Wenn aber derselbeferner sich so weit vergehet, daß er
sä 3) seine kxcoptiones aus der N. Erl. Vir. Justih-sachen Z. 4. und aus dem Landkagsabschiede äo snno ,^66herleiten will, da doch jene lextus von denen s Principe er-theilten und zu denen Land. und Lehnöherrlichen Kelervsrisgehörigen (^oncellwmbus, des dem äomino clirecko in leu-stis sliensncl>8 vel äomHo clireöto spertis zustehenden Vor-kaufsrechte, handeln, und also mit dem gegenwärtigen Fallegar keine Verwandniß haben; so giebt er mit solchen Sachel-chen nur so viel zu erkennen, daß er nichts, so zur Sache ge-hörig wäre, vor sich anzuführen wisse; und noch mehr giebter sich bloß, wenn er dassus rerrgAus und resp. protimileosgar vor eine verbotene Sache ansehen will, welcher Einfall