von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 449
vorhanden wären, so würden selbige allenfalls im Beweise undGegenbeweise zu beleuchten seyn; Voritzt aber gehöret dieseFrage weder acl form-ilis libelli, noch zu dessen petiro.
k) In demjenigen, was Beklagter pro obicuritarslibelli ausgiebt, legt sich gleichwohl durch sein eigenes Ge-ständnis; an Tag, daß die vorgewendeteDunkelheit nicht vor-handen sey. Denn, indem er kol. . selbst einräumet, daßkol. 4 in den letzten Zeilen, allwo gesagt wird, daß es Be-klagrcn wissend gewesen sey, das Wörtlein es, auf alle vor.herstehende Punkte gezogen werden könne, solches auch derganz natürliche und deutliche Zusammenhang des ContexteSkol. 4 von selbst zeiget, und selbiges eben so, wie Beklagterselbst saget, auf alle-vorhergehende von Beklagten kol.-rcferirte Punkte sich beziehet; so fällt hiermit die von Be-klagten, bloß chcis canis erdichtete Dunkelheit hinweg; undbleibt solchergestalt von dessen sämmtlichen vorausgesetztenexceptionibus gar nichts übrig; sondern es kömmt anitzolediglich auf Betrachtungen der kitis courestarion an, beywelcher man zwar die pastus allirmgco«, in quatitukn Mili-tär, acceptiret, danebst aber verschiedene Mängel bemerkenmuß, indem
num. z statt des Wortes: Jahre, Beklagter: Tage, gesetzt,dlum. ; und 6 antwortet Beklagter mit klelcir, da es dochseine eigene Handlungen betrifft, die er pure affirmirenoder negiren muß.
Kam. 9 negirt er dasjenige, was ex aistrmatis stib uuiu. nund 12 nothwendig stießet.
Ix um. IZ und >4 ist das kol. 5 befindliche Wort da, hinweg,gelassen, welches gleichwohl einen wesentlichen Um-stand des kö-sti betrifft, daß nämlich öelunökus, ebenzu der Zeit, da seine Gemüthskräfte zur Ueberlegungdes Handels nicht vermögend gewesen, von Beklagteninducirk worden rc.
Istum. 16, 17, 19, 2« 24 negirt er das, was durch sein Ge-ständnis tub num. so, 22, sz unläugbar ist.
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