450 Zweyter Theil, v Hauprsiück,! Abschnitt,
wum. 34« ist am Ende das Wort:
worden,
himvegqelaff n, welches aber inte^nwtem senkubum so vielmehr nöthig ist, weil man sonst nicht wahr.nehmen kann, ob Beklagter das Wort:geheißen,
in lenlu gcss>vo oder p«1nvo allda gebrauche;euch nu.n. 34 « cumulirc er das blog't und blescit. da dochdieser Punkt seine eignen läcka betrifft, wobey daß ölclcir nichtstarr finden kann; zumalen die damit verknüpften t-uss« alie-u« ssib num. a öeb besonders beantwortet sind.
^um 49 negirr er, contra aöia, daß sichKlagere so, wie da.seiost angezeigt, erklärten, da doch die Erklärung bol-Lbvor )iugen liegt.
Es wird dannenhero auf sämmtliche ißt erzehlce Punkte,längstens in Beklagtens andern Säße richtigere Einlassungerwartet, widrigenfalls aber dessen m non rire relponelenciobegangene Loiumoaci-, accusiret, und denselben, so viel obigepasse,8 betrifft, wegen des Z, z, 6, 9, IZ, 14, tb, 17,19, 21,24,Z4« und 49ten Punkts pro conkesso 6c convlÄo zu erkennengebeten. Die angehängten vermcyntli'chen pereiiitor!^ finddurchqehends ungegründet, und von Beklagten wider besse,res Wissen erdichtet. Es ist Klägern nie in Sinn gekom-men, sich ihres ex voc. s»b kpl. ,2 b habenden Rechts zubegeben; vielweniger zu einem solchen nachthei'lrgen Verkaufan Beklagten, wie kol. 14 ssg. unternommen worden, ihreEinwilligung zu ertheilen: Und da Beklagter, ob wohl mitverkehrter Angebung der Zeit und Umstände, so viel einräu.met, daß Johann Gotthard Sch. bey dem äcssu nicht in derStube gelassen, sondern hinaus zu gehen, gmöthiget worden;so möchte man doch wohl fragen: Aus was vor Ursache Be.klagrer eben bey demselben /,6h, in der Stube geblieben undgelitten worden, da Johann Gotthard Sch. hinausgehenmüssen, welches alles im Fortgangs des Processes mit mehrernzu erörtern fern wird. Das nichtige Anführen von Melio.ration des GucheS ist oben bereits abgefertiget, und wird
dem-