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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von rechtlichen Verfahren oder Saßen. 455

convenrioms er pkirfti nicht rescmdi'ret werden, dero-wegen ist auch der Käufer nicht abzusprechen.

Da nun Klägers wider Beklagten als Käufern geklagetHoden, st sind ste nothwendig also fort mit ihrem Suchens limine juftiaü abzuweisen. Und wenn hierüber

^ci ä ) nach dem letzten Willen des alten Sch. es beydem gemachten Kaufe allenthalben verbleiben muß; st fol-get daraus ohne Widerspruch, daß selbiger von besten Kindernaus keinerley Grunde angefochten werden kann. Es ist auchdie beym Orpr. rl.l. rief. 16 enthaltene cbest allerdings ge-gründet, daß durch ein pacftum piorimileo8 und Nähergel.tungsrecht die Veräußerungen durch den letzten Willen nichtverboten werden. Gesetzt nun auch, jedoch, »«eingeräumt, eshabe der verstorbene Sch. nicht Fug gehabt, den mehrerwähn-ten Guthkauf imer vivu« zu cclebriren; so hat ihm dennochauf alle Fälle freygestanden, in seinem, zumalen unter seinenKindern errichteten, Willen zu disponiren, welcher von ihnendas Gukh haben solle, und wird es einerley seyn, ob er Beklag,ten das Gulh ner mcstum stßgti vermacht, oder ob er fest ge-setzek, daß er solches vermöge einer schon vorher mit ihm unter,nommenen, und solchergestalt relbsmemo et mono bestätig,ten Handlung nach seinem Tode haben und behalten solle;gleichwie auch in dem vermcvnten Documente kvI. 12. weiternichts als ein Verkaufs- und NähergeltungSrechr festgesetzet,von einem wiederkäufiichen Vertrage hingegen nicht das ge,ringst« erwehnek ist.

/ e) ist der Unterschied, ob der Verstorbene das Gutheinem Fremden oder einem von seinen Kindern überlassen,um deswillen allhier sonder Zweifel von großer Wirkung,weil Christina Sch. in dem mehr gedachten alten Kaufe,welcher das ganze Fundament der Klage abgeben soll, sichweiter nichts vorbehalten hat, als daß, wenn künftig dasGukh veräußert würde, ihr oder ihren Kindern der Vorkaufdaran zustehen solle. Mit diesem Worte veräußern hatgedachte Christina Sch. sonder Zweifel weiter nichts aus.drücken wollen, als wenn ihr Ehemann solches Guth künftig