456 Zweyter Theil, v Hauptftück, i Abschnitt,
an einen Fremden zu verkaufen Vorhabens seyn sollte, Maa-ßen allem Ansehen nach ihre Absicht lediglich dahingegangen,damir das Gut?) nicht aus der Familie kommen solle. Die.se Absicht aber-ist erreichet, da der verstorbene Melchior Sch.das Guth selbst an einen von ihren eigenen Söhnen verkau-fet hat; dahingegen es weder darauf, wie viel es bey demersten Verkaufe werth gewesen, ankömmt, noch, daß solcherWerth damals mehr als der Kaufschiüing betragen, vermu-thet oder beygebracht-werden kann.
Z) ist eben daraus, daß Klägers selbst für bekanntannehmen, wie das vermeynte Nähergeltungörecht sämmtli«cher Kinder vorbehalten sey, und daß gleichwohl, nach wcl.cher Ordnung solches gehen solle, nicht mit ausgedrücket ist,abzunehmen, daß entweder alle Kinder zusammen genommendieses Recht ausüben müßen; oder daß es gänzlich aufhöre,wenn das Guth nur an eines von denen Kindern, (welchemes nämlich der Verstorbene gönnen wolle?) gekommenist, wannenhero der von Klägern angefochtene Kauf mehrzu ihrem Vortheil als zu ihrem Schaden gereichet; in Be.tracht Beklagter Jnnhalt des alten Kaufbriefs, als einSohn von Christinen Sch. nicht mehr als 2000 st. an denVerstorbenen dafür hätte bezahlen dürfen, dahingegen er eSvor Zoos st. angenommen.
At! h) müßen Klügere allerdings, da sie auf ein stnstnrnihrer verstorbenen Mutter klagen, so sie selbst niemalen acce»pciret haben, sich erklären, ob sie derselben Erben werden wol«len oder nicht: denn sie können kein anderes kunclamenrumoZkncii wegen des von jener ihnen vorbehaltenen Porkauf-rechts haben, als entweder aus einer von ihnen selbst besche,henen Acceptation, welche gleichwohl ermangelt, ober weildie Mutter, das per paÄum erlangte Recht auf ihre Kindervererbet hat, so aber ohne Antretung der Erbschaft ebenfallsnicht geschiehet.
^c!i) ist es Rechtens, daß, wenn auch das gerühmte Vor«kaufsrecht seine Richtigkeit hätte, Beklagter dennoch dasGuth anderer gestalt nicht, als gegen Bezahlung des völligen
Kauf«