von rechtlichen Verfahren oder Sätzen. 461
Beständigkeit einer von dem Ackuario allein gefertigten Re.gistratur rc. mithin berühret der angezogene §. 6 die gegen,wärtige Streitfrage gar nicht; immaaßcn hier nicht äe t'or-malibus regiltrsrurL disputiret wird, sondern eö beruhet derJnnhalt der Klage auf verschiedenen läetis, wovon größten,theils in der Registratur nichts, nee pro, nec contra, ent«halten ist, theils auch auf solchen kaciUs, wobey der Beweisdes'Gegentheils wider den Jnnhalt der Registratur in maw.rialibus, wie abgedacht, denen Klägern unbenommen bleibt.Und wie nach Jnnhalt der Klage kol. z und des Ooc. tübA. fol. 12 b das libellirte Vorkaufö.und Wiedereinlösungs»recht, denen Klägern,
als Christinen Sch. Kindern (sie möchten derselbenErbschaft antreten, oder nicht)
zustehet; also ist zum Ueberflusse bekannt, und wird anherosä msrAinem zu attestiern gebeten:
Daß Klügere wider Beklagten wegen der väterlichenund mütterlichen Erbschaft, in besondern Acten beyder !andstube geklagt, auch daselbst, daß sie ihrerMutter, Christinen Sch. Erben ab imestaro sind,ausdrücklich sich erkläret, und in solcher Eigenschaft,als derselben Erben, ihren Antheil der mütterli.chen Verlassenschaft von Beklagten gefordert haben;ingleichen
Daß diese Klage, die mütterliche Erbschaft betreffend,Beklagten zu gleicher Zeit, nämlich im Julio 1754 in*sinuiret worden.
Es hat nach Jnnhalt der Klage und des voc. lub garnicht in Joh. Melchior Sch. Willkühr beruhet, einem Kin.de vor dem andern das Gmh zuzuwenden, sondern er ist, *durch die ausdrücklichen Worte kol. z ierj. er 12 b schlechter-dings verbunden gewesen, das Guth den von Christinen Sch.hinterlassenen Kindern, welche sich binnen der vorgeschrieben
Gg nen