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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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462 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,

nen halbjährigen Frist dazu erklären ( und also per libellerakol.Z b ely kcg. den Klägern) vor den Preist derer 2000 st.wiederum zu überlassen.

Die erfolgte Verbesserung der Einlassung num. z, zund Z4 wird auf rechtlich Erkenntniß gestellet, hingegen we,gen der übrigen kol... bemerkten Mängel dieUngehor-samsbeschuldigung LUM petitis kol. -.anhero wiederholet,allermaaßen

num. 6 das Geleit bey Beklagtens fgAc» proprio schlech»terdings unzuläßlich ist, und

bey num. iz und 14 das von Beklagten gestießentlich wegge.lgffene Wort:

da

einen zur Sache gehörigen Hauptumstand involvirer per cle-rnonürgta kcrl... mithin dessen Hinweglaffung den ganzenVerstand verändert:

wie denn auch lud num. 16,17,19,21, 24, 49 die unstatt-hafte Inficiation wider die Acten kol. - - er . - vor Augengeleget, und die Richtigkeit der gebrauchten Eidesdclakionim vorhergehenden bereits gänzlich erhärtet, so wohl, daß,bey den abgeläugneten Punkten, die unter dem Verwände derErklärung eingemischten Exceptionell nicht mit.dem juramen-10 clelaru zu vermengen, sondern die auf den Eid gestelltenkaöir, entweder pure abzuschwören, oder einzuräumen sind.Hingegen daß die Exceptionell, in so fern sie zuläßlich, vonBeklagten erwiesen werden müssen, kc>I.. lssy. ausführlichgezeiget worden, welchem allem man demnach beständigst in-häriret, stillschweigend nichts widriges einräumet, und ziimUlrtel schließet.

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IV. Haupt-