464 Zweyter Theil, v Hauptstück, i Abschnitt,
bcief, sammt der Lehnreichunq, undNehmung der Lehnwaareund des Auflaßgeldes eingeräumet, im übrigen aber die Kla-ge, und besonders der Kirche das Eigenthum an den libellir-ten Hufen verneinet haben, also ist koi. 42 auf Beweisund Gegenbeweis interloquirct; ersterer auch von Klägernkol. 54 durch unterschiedeneDocumente geführet, über letzte,re kol. i2i so wohl über die bey Beklagtens Gegenbeweiseinducirten kol. 122 erkannt, und endlich gegenteiliger kmu-lus koi. publiciret worden.
Daß nun die chbellirken zwo Spendehufen, der Kirchezu M. allerdings zuständig seyn, erhellet
1) alldereitS aus der Nifitationöordnung kab k. cle ao.i;^;, worinnen kol. 6z sochane zwo Spendehufen auedrück.lich zu denen Ländereyen und Einkünften des Gotteshauseszu M. gerechnet werden, welcher Visirationöordnung um sovielmehr vollkommner Glaube beyzumeffen ist, da solche Vi.sitarion, wie der Eingang und das 97ste Blatt zeiget, aufausdrücklichen Befehl weyl. Churfürst Augusti, von denenhierzu verordneten Visitatoren unternommen und diese Ord-nung darüber verfasset, und besiegelt, auch von Beklagtenund Mitbcklagten kol. 84 b recognosciret worden. Glei-chergestalt besagen
2) Die Kirchen Matrikeln cle ao. 157z 5 ubL. undc? wo-von eine juxca kol. 77 i^ct. bey dem hochlöblichen Conßsto-rio, die andre aber bey der Superintendur L. befindlich, undbeyde von Beklagten und Mitbcklagten kol. 84 b recogno.sciret sind, boi. 149 jnn-st, l'»i. 247 b daß die libellirten zwoSpendehufen zu der Kirche und Gotteshauses zu M Lände-reyen und Einkommen gehören, und daß damale» ein Bauer,Hanns Härtung, solche als Laßland nur unter dem Pflugegehabt, und jährlich der RireHen zu M. einen gewis-sen Getraidezins abgegeben, welchen sodann die Kirche, ver-möge einer alten Stiftung dergestalt angewendet hat, daßaus dem Korne Brod gebacken, der Hafer aber gestlbert, da-für Speck gekauft , und beydes miter die Nothdürftigen zuM. ausgesendet worden. Eben dieses befindet sich
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