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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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492 Zweyter Theil, v Hauptstück, n Abschnitt,

mein unterm 9ten verflossenen Monats beschehenes geziemen-des Gesuch, mich mit meiner Nothdurst rechtlich zuhören,und meinem Advocaken zu dem Ende die Acten, so bald siecomplet, sä perlulirancium er exrraiiencium, mit Einräu-mung einer 14 tägigen Frist, vorzulegen, mir unterm iztenebend. zur schriftlichen Resolution ertheilet:

daß mir zwar mit meiner Nothdurft pro avertencia m-gmstrioue einzukommen erlaubet, und mir hierzu eineigtägige Frist eingeräumet seyn solle; hingegen mei-nem Gesuch, wegen Vorlegung derer Acten und derenExtrahirung zu deseriren bedenklich sey.

Ich habe mir das letztere müßen gefallen lassen, und da-hero meine Unschuld so zu sagen aus freyer Faust, allgeme«.nen Gründen des Rechkö und der Wahrheit nur gleichsamaus dem Stegereife, unterm 26sten d. M. ausführen können.

Dem ohngachtet muß diese meine Unschuldsausführungso offenbar und handgreiflich gerathen seyn, daß man nichtunrecht geurtheilet hat, wie einem zur Inquisition behufigenUrrel, oder einer ferneren LoncienmatoriL wider mich derWeg gänzlich dadurch verhauen worden sey.

Ich weiß daher nicht, welche besondern Umstände Ew.Hoch und Wohledl. wenn anders dem allgemeinen Rufezu trauen ist, so bald haben vermögen können, von Dero un-beweglich geschienenen Grundsätze einer über der Vorlegungund Extrahirung derer ergangenen Acten gefaßten allzu gros.sen Bedenklichkeit hinwiederum abzugehen, und solche nebstmeiner eingereichten Unschuldsausführung nicht nur des Ca-lumnianten und sich bekennenden Diebes angemaßten ve-feniori wirklich vorzulegen und zu communiciren; sondernauch so gar, letztere von ihm widerlegen zu lassen, und, widerDero eigne festgesetzten Grundsätze und die Analogie derRechte verschiedene von dem Gegentheil angestiftete Zeugenzu widerrechtlicher Unterdrückung meiner ausgeführten undoffenbaren Unschuld abzuhören, und dadurch alles möglichebeyzutragen, daß der ehrliche Name und gute Ruf eines